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Rezeptvollmacht


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  • Aktives Mitglied

Hallo und guten Abend an alle und da ich 2017 hier noch nicht schrieb, wünsche ich natürlich allen ein schönes, erfolgreiches, neues Jahr! 

Ich habe, schon im vergangenen Jahr, erstmalig eine Rezeptvollmacht von einem Sanitätshaus zugeschickt bekommen, d.h. das Sanitätshaus fordert für Patienten Rezepte an (inzwischen sogar Überweisungen...) und erwartet nun, da eine Vollmacht vorliegt, dass die Rezepte direkt zurück geschickt werden. Die erste Vollmacht kam, nachdem ich mehrfach mit diversen Mitarbeitern diskutiert und mich strikt geweigert habe, Rezepte an andere Leistungserbringer zu versenden.

Gründe hierfür sind das Zuweisungsverbot und inzwischen auch das Antikorruptionsgesetz. Inzwischen liegt mir die 3. Vollmacht vor, versende trotzdem nicht, nur genervt bin ich... Die Antwort der Ärztekammer auf meine Anfrage bzgl. der rechtlichen Lage, beinhaltete keine Hieb-und stichfesten Argumente gegen das Versenden. Man berief sich auch auf Zuweisungsverbot und Antikorruptionsgesetz und "betrachtete die Vorgehensweise des Sanitätshauses als kritisch..." 

Mich nervt am Ende nur die Frechheit, mich damit auch noch unter Druck setzen zu wollen, die Verordnungen doch zu verschicken. Hatte da ein sehr "nettes" Telefongespräch, bei dem förmlich gedroht wurde, dass ich die Rezepte schicken müsse, da die Vollmacht vorliegen würde... Aufgrund dessen hab ich dann auch bei der Ärztekammer angefragt. Ergebnis siehe weiter oben.

Habt ihr ähnliche Erfahrungen? Wie regelt ihr das? Nehm ich's zu genau? Was aber durch das unter-Druck-setzen noch verstärkt wurde, nach dem Motto "jetzt kriegt ihr erst recht keine Rezepte sondern nur der Patient" :P

Also lasst mich an euren Erfahrungen teilhaben oder gebt Tipps, wie man das am besten händelt.

Liebe Grüsse

Alex

 

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  • Aktives Mitglied

Hallo Alex,

das kam bei uns noch nie vor. Ich würde allerdings Rezepte und Überweisungen nur direkt an den Patienten, oder seine Apotheke verschicken. Bei Drohungen würde ich den Behandlungsvertrag nach einem Gespräch mit dem Patienten als beendet betrachten - soll sich doch jemand anderes rumärgern.

LG

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  • Aktives Mitglied
Am 22.1.2017 um 08:18 schrieb Polarlys:

Hallo Alex,

das kam bei uns noch nie vor. Ich würde allerdings Rezepte und Überweisungen nur direkt an den Patienten, oder seine Apotheke verschicken. Bei Drohungen würde ich den Behandlungsvertrag nach einem Gespräch mit dem Patienten als beendet betrachten - soll sich doch jemand anderes rumärgern.

LG

Ich hab eine solche Vollmacht auch noch nie bekommen. Wenn es dem ausdrücklichen (und belegbaren! also Vollmacht kopieren / einscannen) Wunsch des Pat. entspricht, wird sich daraus sicherlich nichts strafrechtlich relevantes ergeben, also keine Angst, diesen Wunsch kann man m.E. erfüllen - wenn man mag. Eine andere Frage ist, ob man ihn erfüllen muss:

Das Ausstellen eines Rezeptes setzt nach diversen EBM- und GOÄ-Kommentaren eine genaue Kenntnis des Arztes über den Gesundheitszustand des Patienten voraus und ist nur in Ausnahmefällen ohne unmittelbare Untersuchung des Arztes statthaft (weil er ihn genau kennt und die letzte Untersuchung nicht all zu lange zurückliegt). Als Arzt ist man daher zweifellos berechtigt (wenn nicht verpflichtet), vor Ausstellen eines Rezeptes eine unmittelbare Inaugenscheinnahme zu verlangen, d.h. auf Wunsch hat der Patient in der Praxis zu erscheinen (oder alternativ der Arzt beim Patient/Hausbesuch, wenn der nicht transportfähig ist). Alles andere ist good-will und keine Pflicht.

Also: wenn's einfacher ist, der Rezeptvollmacht zu folgen, ist das ok und sicher strafrechtlich nicht verfolgbar (es fehlt ja die Vorteilsnahme), aber wer das nicht will, kann sich sicher auch nicht zwingen lassen...

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  • Aktives Mitglied
Am 23.1.2017 um 16:26 schrieb Dr. W. Mildenberger:

...

Zitat

Also: wenn's einfacher ist, der Rezeptvollmacht zu folgen, ist das ok und sicher strafrechtlich nicht verfolgbar (es fehlt ja die Vorteilsnahme), aber wer das nicht will, kann sich sicher auch nicht zwingen lassen...

Ich fürchte, da haben Sie UnrechtHerr Kollege. Sie dürfen noch nicht einmal ein Rezept in die Apotheke im Hause bringen, weil es für den Patienten praktischer ist, wenn ich richtig informiert bin.Und natürlich liegt hier eine prinzipielle Vorteilsnahme vor, die primär die Apotheke betrifft, aber sekundär auch Sie betreffen könnte, wenn sich die Apotheke "erkenntlich" zeigte.

Was lernen wir mal wieder daraus? Logisches Denken und gesunder Menschenverstand helfen im GKV-System niemals weiter.

 

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  • 4 weeks later...
  • Aktives Mitglied

Kurzes update: Ärztekammer bzw. Krankenkasse sind jetzt der Auffassung, dass die Vorgehensweise des Sanitätshauses, wie vermutet, rechtlich nicht korrekt ist. Das heißt, dass das Sanihaus jetzt erst mal eins auf den Deckel kriegt und wenn es ganz blöd läuft, der Versorgungsvertrag für die Krankenkasse Geschichte ist. Im Allgemeinen will ich ja niemandem was böses, aber wer sich so weit aus dem Fenster lehnt, muss eben damit rechnen, dass er auch mal an den bzw. die falsche gerät. Mein Bedauern hält sich demzufolge in Grenzen :2_grimacing:

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