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Abrechnung Todesbescheinigung / Leichenschau


Gast thomas

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Hallo,

in der Zeitschrift "Hausarzt" habe ich gerade einen interessanten Artikel zum leidigen Thema Abrechnung Todesfeststellung gelesen:

Die empfehlen zu der Ziffer 100 noch die Ziffer 70 (Bescheinigung über nichtvorhandensein eines Schrittmachers) und die Ziffer 4 (Gespräch mit den Angehörigen) abzurechnen.

Kann man dann die Zuschläge dringend, Nachts oder Wochenende hinzufügen?

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  • Experte

Hallo Thomas,

ich habe selbst noch einmal mit der Landesärztekammer bezüglich der Abrechnung zusätzlicher Ziffern bei Todesfeststellung Kontakt aufgenommen:

  • die Ziffer 4 darf nicht zusätzlich abgerechnet werden, diese ist schon in der 100 enthalten: siehe Auszug aus dem Kommentar zur GOÄ weiter unten
  • die Ziffer 70 ist in der Regel nicht notwendignach den aktuellen Regelungen von Bestattungsgesetz und Bestattungsverordnung sind Hinweise auf das Vorhandensein eines Schrittmachers nicht mehr erforderlich, da in vielen Krematorien häufig eine Einäscherung ohne vorheriges Entfernen des Schrittmachers erfolgen kann. 

Auszug aus dem Kommentar zur GOÄ (Deutscher Ärzte-Verlag):

Neben der Nr. 100 darf für die Untersuchung eines Toten nicht etwa eine andere Untersuchungsleistung des Gebührenverzeichnisses (GOÄ, z. B. Nr. 8) berechnet werden. Dies gilt entsprechend für Gesprächsleistungen mit Angehörigen des Verstorbenen oder mit Dritten (z. B. Personal eines Altenheims). Eine Fremdanamnese nach Nr. 4 kann ebenfalls nicht berechnet werden, wenn der Patient zum Zeitpunkt der Durchführung dieser „Fremdanamnese" bereits verstorben war. Die Befragung der Angehörigen ist in diesem Fall Teil der Komplexleistung nach Nr. 100. Davon zu unterscheiden sind Leistungen, die nach Zustandekommen eines eigenständigen Behandlungsvertrages bei Angehörigen erbracht werden, welche im Zusammenhang mit dem Ableben ihres Angehörigen oder Bekannten selbst behandlungsbedürftig geworden sind.

 

 

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Die Zuschläge können nicht abgerechnet werden, es gibt aber die Möglichkeit die Leistung mit der Begründung z.B. des besonderen Aufwandes zur Unzeit oder bei einem unbekannten Patienten zu steigern. Bis zum 3.5-fachen Satz. Und die Sachkosten für das Formular dürfen auch angesetzt werden. Je nach Bezugsquelle sind das auch ein paar Euro.

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  • Experte

An die Sachkosten habe ich nicht gedacht. Wie verlangen Sie dafür?

Die Steigerung des Faktors auf den 3,5 fachen Satz sollte auf jeden Fall machbar sein. Allerdings ergeben sich dann immer noch nur 50€, was ich für einen nächtlichen Hausbesuch, ehrlich gesagt, als zu wenig empfinde.

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