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    Für Medizinische Fachangestellte (MFA / Arzthelferin), Praxismanagerinnen und und niedergelassene Ärzte in der Arztpraxis / MVZ
    Teramed.de
    Die regelmäßige Desinfektion von Flächen in medizinischen Einrichtungen ist in der heutigen Zeit  kaum wegzudenken, denn diese leistet unbestritten einen wichtigen Beitrag zum Patienten- und Personalschutz. Die Grundlage der durchzuführenden Desinfektionsmaßnahmen ist die Bewertung der Infektionsrisiken in den einzelnen Bereichen, der Einrichtung.  
    Mit den Ready-to-Use und Single-Use Tuchprodukten haben sich in der Flächendesinfektion im patientennahen Umfeld bereits innovative Produkte durchgesetzt, wohingegen es im Bereich der Desinfektion von Fußböden bislang weniger Innovationsaktivitäten zu erkennen waren.
    In dem folgenden Beitrag werden die Eigenschaften aufbereitbarer Mehrwegmopps und vorgetränkter Einmalmopps gegenübergestellt und auch die Benetzungseigenschaften thematisiert.
    Zusammenfassung
    Zusammenfassend ist zu sagen, dass die vorgetränkten Einwegmopps den Vorteil in ihrer sofortigen Verfügbarkeit haben. Hinzu kommt, dass durch die immer gleichbleibenden Eigenschaften der Reinigung deutlich geringere mikrobiologische Risiken auftreten und der Aufwand zur Aufbereitung der Mopps entfällt.
    Erste Studien deuten darauf hin, dass bei Betrachtung auch eine ökologische Bewertung im Vergleich zu Mehrwegmopps positiv ausfällt. Die Qualität der vorgetränkten Einwegmopps ist abhängig von der Wirksamkeit und den Anwendungseigenschaften des genutzten Desinfektionsmittels.
    Es lässt sich also feststellen, dass vorgetränkte Einwegmopps in Zukunft eine gute Alternative zu den herkömmlichen Mehrwegmopps sein werden, vor allem wenn ein adäquater Aufbereitungsprozess nur schwer sicherzustellen ist und die schnelle Verfügbarkeit eine wichtige Rolle spielt. 
    Mehrwegmopps
    In der Regel bestehen Mehrwegmopps aus Naturfasern wie Baumwolle oder synthetischen Fasern. Diese sind durch die dünnen Fasern ideal zur Aufnahme von Schmutz geeignet. Doch zeitgleich erschwert genau diese Eigenschaft die Reinigung der Bezüge, da die empfindliche Mikrofaserstruktur mit jedem Aufbereitungsprozess sowohl Fasermaterial verliert als auch zu Verklebungen der Fasern beiträgt. Dadurch gehen mit jedem Aufbereitungsprozess auch die Reinigungseigenschaften des Mehrwegmopps verloren.
    Hinzu kommt die Gefahr, dass es durch die Anwendung von unterschiedlichen Desinfektionsmitteln zu einer Inkompatibilität zwischen Fasermaterial und Wirkstoff kommt. Dies kann zu einer reduzierten Freisetzung des Wirkstoffs und somit zu einer eingeschränkten Leistung der Desinfektion führen.
    Studien zeigen, dass die adäquate Aufbereitung aufwendig ist und zudem eine Vielzahl an potenziellen Risiken birgt. Acht von neun der untersuchten aufbereiteten Wischbezüge (Feuchtlagerung) waren mikrobiologisch belastet. Von 32 aufbereiteten Wischbezügen, die maschinell getrocknet wurden, waren 13 mikrobiologisch belastet.
    Vorgetränkte Einwegmopps
    Wie bereits erwähnt, sind die Ready-to-Use oder Single-Use Tuchprodukte für patientennahe Flächen bereits weit verbreitet. Auch die vorgetränkten Einwegmopps bieten Vorteile in der einfachen Anwendung, der sofortigen Verfügbarkeit und erleichtern zudem die Umsetzung der WHO-Empfehlung für Isolierräume, welche die Reduzierung eines Übertragungsrisikos durch das Ein- und Ausschleppen von Bakterien und Viren zum Ziel hat.
    Sowohl neue, trockene Einmalmopps als auch mit Desinfektionsmittel vorgetränkte Mehrwegmopps können mikrobiell kontaminiert sein. Bei vier von 16 der vorgetränkten Mehrwegmopps konnten apathogene Sporenbildner nachgewiesen werden. Dies deutet darauf hin, dass auch bei vorgetränkten Einwegmopps eine Prüfung auf mikrobielle Keimfreiheit durch den Hersteller durchzuführen ist, um die Produktqualität sicherzustellen.
    Benetzungseigenschaften
    Um eine adäquate Desinfektion sicherzustellen ist eine vollständige Benetzung der zu desinfizierenden Oberfläche von großer Bedeutung. Es ist bekannt, dass zur vollständigen Benetzung einer Fläche ca. 4 ml Desinfektionsmittellösung ausreichend sind. Während bei den aufbereitbaren Mehrwegsmopps ca. 10-13 g Desinfektionsmittellösung aufgebraucht werden, sind es bei den vorgetränkten Tüchern deutlich weniger.
    Die Benetzungseigenschaften hängen kaum davon ab, ob ein Mehrwegmopp oder ein Einwegmopp genutzt wird. Den entscheidenden Einfluss darauf hat die Oberflächenspannung, die durch Tenside und Lösungsmittel einer Rezeptur beeinflusst wird. Das wichtigste dabei ist die Prüfung der Wirksamkeit im Vier-Felder-Test nach DIN EN 16615.
     

    Helen Stephan
    Die persönliche Krankheitsgeschichte geht keinen etwas an, außer den Arzt und wenn nötig das Praxispersonal. Keiner Ihrer Patienten möchte, dass unbeteiligte Dritte intime Details über ihre Krankheit mithören. Umfragen zeigen jedoch, dass Indiskretion in Arztpraxen ein weit verbreitetes Problem ist, das zu wenig ernst genommen wird. Beim durchschnittlichen Patient Care Quality Score (PCQS, Zufriedenheit der Patienten mit Praxisleistungsmerkmalen in Relation zu den Anforderungen, Optimum 100%) erreichte das Merkmal Diskretion zuletzt gerade einmal 19%.
    Der Wunsch nach mehr Diskretion hat zugenommen
    Eine unzureichende Diskretion und Intimsphäre führt dazu, dass Patienten Ihre Praxis meiden und kann darüber hinaus auch rechtliche Konsequenzen haben. Seit der Einführung der DSGVO im Jahr 2018 sind Patienten sensibler geworden, was Ihre persönlichen Daten angeht. Beschwerden über einen zu laxen Umgang mit Patientendaten haben daher messbar zugenommen.
    Das sind die häufigsten Schwachstellen bei der Diskretion und Intimsphäre in Arztpraxen
    Offene Wartezimmer nahe am Patientenempfang: Wartende Patienten hören Gespräche und Telefonate mit. Fehlender Schallschutz in Untersuchungszimmern: Dies ist insbesondere dann problematisch, wenn das Untersuchungszimmer direkt an das Wartezimmer angrenzt. Medizinische Fachangestellte, die sich personenbezogene Daten zurufen Ärzte, die auf dem Gang patientenbezogene Informationen an das Praxispersonal weitergeben Beengte Platzverhältnisse Fehlende Umkleidekabinen: „Bitte machen Sie sich frei“ – Patienten können sich häufig nicht blickgeschützt an- und auskleiden. Wenn auch Sie das Gefühl haben, dass es in Ihrer Arztpraxis Schwachstellen bei der Diskretion und Intimsphäre gibt, sollten Sie nicht länger zusehen. Werden Sie tätig!
    Die einfachste Maßnahme für mehr Diskretion und Intimsphäre: Sicht- und Schallschutzsysteme
    Häufig sind räumliche Gegebenheiten die Ursache für Indiskretion in Arztpraxen. Dieses Problem lösen Sie ganz einfach ohne größere Umbaumaßnahmen mit Sicht- und Schallschutzsystemen.
    Schallabsorbierende Raumtrenner schützen Ihre Patienten vor ungewollten Blicken und sorgen für effektive Schalldämmung für eine diskrete und vertraute Atmosphäre.
    Personenbezogene Daten werden vor allem am Patientenempfang ausgetauscht. Bei offenen Raumkonzepten ist der Patientenempfang häufig nicht ausreichend genug vom Wartezimmer bzw. Wartebereich separiert. Wenn der Diskretionsabstand nicht ausreicht, können schallabsorbierende Akustikstellwände geschickt platziert werden. Dabei können Sie mehrere Module mittels Eck- und Linienverbindern passend zu Ihren Räumlichkeiten miteinander verbinden.
    Für jede Raumsituation gibt es passende Sicht- und Schallschutzlösungen. Vorhänge, Faltwände oder Stellwände sind in verschiedenen Farben und Größen erhältlich und lassen sich im Handumdrehen aufbauen.
    Raumtrenner und Sichtschutzvorhänge für den medizinischen Bereich
    Auf dem Markt gibt es eine große Auswahl verschiedener Sicht- und Schallschutzsysteme. Doch nicht alle blickdichten Vorhänge oder Paravents sind für den medizinischen Bereich vorgesehen. Der Hygieneaspekt muss eben immer mitbedacht werden. Achten Sie bei Vorhängen darauf, dass diese häufig bei 60 °C gewaschen werden können. Die Oberflächen von Raumtrennern sollten glatt und das Material für die häufige Reinigung und Flächendesinfektion geeignet sein.
    Vorhangsysteme und Trennwände lassen sich flexibel einsetzen
    Vorhänge haben den Vorteil, dass man sie je nach Bedarf auf und zuziehen kann. Aber auch Faltwände und Paravents bieten Ihnen die im durchgetakteten Praxisalltag nötige Flexibilität. Sie können eine Faltwand über Eck aufstellen und ganz einfach zusammenklappen, wenn Sie sie nicht mehr benötigen. Faltwände auf Rollen, lassen sich unkompliziert beliebig positionieren. So können Sie flexibel neue Funktionsbereiche, etwa für das Impfen oder die Blutabnahme, schaffen.
    Wie Sie mit dem richtigen Einsatz von Sicht- und Schallschutzsystemen im Wartezimmer nicht nur mehr Diskretion schaffen, sondern sogar zusätzlichen Platz gewinnen, erfahren Sie im kompletten Artikel auf Co-med.de oder bei den Arbeitsschutzexperten der InnovaPrax

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    Die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesauschusses (G-BA) beschreibt die grundsätzlichen Anforderungen für das erfolgreiche Einführen und Umsetzen des einrichtungsinternen Qualitätsmanagements für Vertragsärzte, Vertragszahnärzte, Vertragspsychotherapeuten, MVZs und zugelassene Krankenhäuser.
    Diese ist unterteilt in Teil A und Teil B. In Teil A wird der allgemeine Teil beschrieben. Es werden die grundsätzlichen und sektorenübergreifenden Anforderungen an das Qualitätsmanagement definiert. Im Teil B werden sektorenspezifische Anforderungen für die vertragsärztliche, vertragszahnärztliche oder stationäre Versorgung konkretisiert.
    Neuerungen Teil A
    Gesetzliche Grundlage und Ziele des QMs
    Die gesetzliche Grundlage zur Einführung und Weiterentwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements wird in §135a Absatz 2 Nummer 2 SGB V definiert. Die Richtlinie des G-BA nach §92 i.V.m. §136 Absatz 1 Nummer 1 SGB V legt die Anforderungen dazu fest.
    Ziele des Qualitätsmanagements sind laut G-BA folgende:
    Erreichung einer anhaltenden Qualitätsförderung in der Patientenversorgung Festlegung, Überprüfung und Optimierung interner Prozesse Ausrichtung, der Abläufe an fachlichen und gesetzlichen Standards Schaffung eines Bewusstseins über die Vorteile eines QMs im Hinblick auf die Patientensicherheit Patientenzufriedenheit und patientenorientierte Prozessoptimierung im Mittelpunkt Förderung der Effektivität, Effizienz, Sicherheitskultur für alle Beteiligten durch QM (Anpassung an interne Gegebenheiten und Anforderungen sowie auf Bedürfnisse der Mitarbeiter und Patienten) §3 Grundelemente des QMs
    Folgende Punkte umfassen die grundlegenden Elemente des Qualitätsmanagements:
    Patientenorientierung einschließlich Patientensicherheit Mitarbeiterorientierung einschließlich Mitarbeitersicherheit Prozessorientierung Kommunikation und Kooperation Informationssicherheit und Datenschutz Verantwortung und Führung §4 Methoden und Instrumente
    Methoden und Instrumente sind grundsätzlich verpflichtend und abhängig von der Praxisgröße anzuwenden. Dazu zählen folgende Punkte:
    Qualitätsziele und Selbstbewertung Regelung von Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten (z.B. Organigramm) Prozess- und Ablaufbeschreibungen Checklisten (z.B. OP-Checklisten als Mindeststandard bei Durchführung operativer Eingriffe) Schnittstellenmanagement Teambesprechungen, Fortbildungs- und Schulungsmaßnahmen Patienten- und Mitarbeiterbefragungen Patienteninformation und Aufklärung Beschwerdemanagement (Mindeststandart in Krankenhäusern) Risiko- und Fehlermanagement sowie Fehlerberichts- und Lernsysteme (Mindeststandart) Nur wenn bestimmte Rahmenbedingungen der Einrichtung, wie beispielweise personelle, sachliche oder sonstige medizinisch-fachlich Besonderheiten die Umsetzung nicht ermöglichen, ist eine Nichtanwendung zulässig. Dabei ist es wichtig zu beachten, dass der Grund für die Nichtanwendung angegeben werden muss.  
    Besondere Anwendungsbereiche nach §4
    Zu diesen zählen:
    Notfallmanagement Hygienemanagement Arzneimitteltherapiesicherheit Schmerzmanagement (Neue Regelung dazu seit 12/20) Maßnahmen zur Vermeidung von Stürzen bzw. Sturzfolgen Prävention und Intervention bei Gewalt und Missbrauch (Neues Instrument seit 11/12) Schmerzmanagement
    Beim Schmerzmanagement gilt es bereits bestehende oder noch zu erwartende Schmerzen von Patienten vorzubeugen, zu reduzieren oder zu beseitigen. Einrichtungen, in denen Behandlungen durchgeführt werden, die mit postoperativen Akutschmerzen einhergehen können, sollen indikationsspezifische interne schriftliche Regelungen entwickeln und anwenden. Diese Regelungen werden in Abhängigkeit von der Größe der Einrichtung und der Komplexität der Eingriffe festgelegt. Auch die Darstellung und Zuordnung personeller und organisatorischer Ressourcen und Verantwortlichkeiten sollen mit allen an der Versorgung beteiligten abgestimmt werden.
    Akutschmerzen sollen dabei – möglichst mit validierten Instrumenten – standardisiert und aus Patientensicht erfasst und dokumentiert werden. Die Patienten werden aktiv in die Therapieentscheidung einbezogen, wodurch eine individuelle Schmerztherapie sichergestellt wird.
    Prävention und Intervention bei Gewalt und Missbrauch
    Ziel ist es hier, Missbrauch und Gewalt vorzubeugen, zu erkennen, adäquat darauf zu reagieren und innerhalb der Einrichtung zu verhindern. Dies gilt insbesondere gegenüber vulnerablen Patientengruppen, wie beispielsweise Kindern und Jugendlichen oder hilfsbedürftigen Personen. Es wird je nach Einrichtungsgröße, Leistungsspektrum und Patientenklientel über das spezifische Vorgehen zur Sensibilisierung des Teams und intervenierende Maßnahmen entschieden.
    Mögliche Beispiele für intervenierende und präventive Maßnahmen wären Informationsmaterialien, Kontaktadressen, Schulungen der Mitarbeiter zum Thema, Interventionspläne oder umfassende Schutzkonzepte.
    Dokumentationspflicht
    Einrichtungen sind dazu verpflichtet die Umsetzung und Weiterentwicklung des Qualitätsmanagements regelmäßig zu überprüfen. Die Ergebnisse der Überprüfung sollen dabei für interne Zwecke dokumentiert werden.
    Erhebung und Darlegung des aktuellen Stands der Umsetzung und Weiterentwicklung von einrichtungsinternem QM
    Die Pflicht zur Darlegung des aktuellen Stands des einrichtungsinternen QMs liegt bei Vertragsärzten, Zahnärzten und zugelassenen Krankenhäusern. Neu ist dabei die Änderung zu einer einheitlichen Struktur der Berichte für die Erhebung. Dazu werden ab 2021 zufällig ausgewählte Praxen durch die zuständige KV / KZV zur Vorlage ihrer QM Dokumentation gebeten.
    Die Befragungen können mit papierbasierten Fragebögen oder mit Onlinefragebögen durchgeführt werden, die durch die zuständige KV an die jeweilige Praxis versendet werden.
    Neuerungen Teil B 
    Der erste Abschnitt in Teil B beschreibt die Richtlinie die über die Rahmenbedingungen hinausgehenden Inhalte des Qualitätsmanagements für den stationären Sektor.
    Seit November 2020 wurde in §1 folgender Punkt neu geregelt:
    Die Schutzkonzepte gegen (sexuelle) Gewalt bei Kindern und Jugendlichen gemäß Teil A § 4 Absatz 2 sollen in Kliniken basierend auf einer Gefährdungsanalyse mindestens folgende Elemente umfassen:
    - Prävention (u. a. Information und Fortbildung der Mitarbeiter, Entwicklung wirksamer Präventionsmaßnahmen, Selbstverpflichtung und Verhaltenskodex, altersangemessene Beschwerdemöglichkeit, vertrauensvoller Ansprechpartner sein, spezielle Vorgaben zur Personalauswahl)
    - Interventionsplan (z. B. bei Verdachtsfällen, aufgetretenen Fällen, Fehlverhalten von Mitarbeitern)
    - Aufarbeitung (u. a. Handlungsempfehlungen zum Umgang mit aufgetretenen Fällen entwickeln) Im zweiten Abschnitt der Richtlinie werden die über die Rahmenregelungen hinausgehenden Inhalte für die Vertragsärzte definiert:
    §1 Geltungsbereich: Pflicht aller Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeuten, MVZs, zur Umsetzung und Weiterentwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements Bei Kooperationsformen im vertragsärztlichen Bereich wie z. B. Berufsausübungsgemeinschaften oder MVZs ist der Bezugspunkt der Qualitätsmanagement Anforderungen nicht die einzelne Vertragsärztin oder der einzelne Vertragsarzt innerhalb der Kooperationsform, sondern die Einrichtung als solche. Neu ab 11/20 Satz 3 § 1 aufgehoben: „Dabei ist sicherzustellen, dass alle relevante Prozesse und Strukturen, insbesondere im Bezug zur Patientenversorgung im QM abgebildet werden.“ Durch die Aufhebung dieses Satzes soll laut dem GBA eine doppelte Formulierung vermieden werden, die Grundsätze zur Sicherstellung aller relevanten Prozesse in Bezug auf die Patientensicherheit, gelten weiterhin. §2 Implementierung eines QMs: Niedergelassene Vertragsärzte haben drei Jahre Zeit, alle Methoden und Instrumente erstmals anzuwenden und dann kontinuierlich weiterzuentwickeln §3 Freie Wahl über die Reihenfolge der Umsetzung der Instrumente (Teil A §4), Einrichtungen mit mehreren Ärzten sollen einen Zuständigen Arzt für das QM benennen, zudem wird empfohlen einen QM- Beauftragten einzuführen Im dritten Teil werden schließlich die vertragszahnärztlichen Bedingungen konkretisiert:
    § 1 Umsetzung der Anforderungen von Qualitätsmanagement:
    QM muss effektiv und effizient für Praxisleitung und Praxismitarbeiter sein, nützlich für Patienten, sowie möglichst unbürokratisch sein Eine Bereitstellung von entsprechenden und ausreichenden personellen und finanziellen Ressourcen muss erfolgen, um die Erreichung der jeweiligen Qualitätsziele zu gewährleisten Die Umsetzung und Weiterentwicklung des einrichtungsinternen QMs kann schrittweise, in frei gewählter Reihenfolge der Instrumente, erfolgen Es ist dabei sicherzustellen, dass das in der zahnärztlichen Einrichtung eingesetzte Qualitätsmanagementsystem alle Grundelemente von Qualitätsmanagement (Teil A § 3) berücksichtigt.  Einrichtungen mit mehrere Vertragszahnärzte, sollen einen für das einrichtungsinterne QM zuständigen Vertragszahnarzt benennen, auch hier wird empfohlen zusätzlich einen Koordinator für das QM zu beauftragen Weiterhin müssen in der vertragszahnärztlichen Versorgung folgende gesetzliche und vertrag. Rahmenbedingungen für die Gestaltung der Praxisabläufe beachtet werden (§ 3):
    -Allgemeine Behandlungsrichtlinien
    -P-Richtlinien
    -FU-Richtlinien
    -ZE-Richtlinien
    -Festzuschuss-Richtlinien
    -KFO-Richtlinien
    -Bundesmantelverträge BMV-Z / EKV-Z
    -Röntgenverordnung
    -Vorgaben zur Einhaltung von Hygienemaßnahmen für Zahnarztpraxen Zu den Methoden und Instrumenten des einrichtungsinternen QMs (vgl. Teil A, § 4) sind unter Berücksichtigung der Besonderheiten der individuellen Praxisstruktur folgende ergänzende sektorspezifische Hinweise im vertragszahnärztlichen Bereich zu beachten:
    1. Prozess- bzw. Ablaufbeschreibungen
    2. Schnittstellenmanagement (z.B. mit zahnärztlichen Laboren)
    3. Teambesprechungen
    4. Beschwerdemanagement
    5. Patienteninformation und -aufklärung Weitere Qualitätsmanagement-Instrumente sind das Praxishandbuch in Buch oder EDV- gestütztes Format. Dieses enthält alle wichtigen Regelungen für die zahnärztliche Einrichtung und wird regelmäßig aktualisiert. Neu: §4 zur Erhebung und Darlegung des Stands der Umsetzung ist aufgehoben, da diese nun seit Ende 2020 gemäß Teil A einheitlich erfolgt.
    Zusammenfassung der Neuerungen 2020 Teil A
    Aufnahme einer Regelung zur verpflichtenden Einführung und Umsetzung von Akutschmerzmanagementkonzepten für eine angemessene postoperative Schmerztherapie Neues Instrument der besonderen Anwendungsbereiche (§4):
    Prävention und Intervention bei Gewalt und Missbrauch (Maßnahmen zur Prävention, Erstellung entsprechender Schutzkonzepte) Vorgaben zur regelmäßigen Erhebung und Darlegung des Stands, der Umsetzung und Weiterentwicklung vom einrichtungsinternem QM §6:
    - Einheitliche Struktur der Berichte für die Erhebung, Vorlagen der GBA nach Sektoren mit Fragen und Vorgaben verfügbar (Anlage 1 und 2, Anlage 3 in Bearbeitung)
    - Berichtung über Erhebungsergebnisse erfolgt an den G-BA für den vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Sektor jeweils zweijährlich, erstmals für das Jahr 2021, bis zum 31. Juli des Folgejahres durch die KBV, KZBV Zusammenfassung der Neuerungen 2020 Teil B
    Stationäre Versorgung (I): Schutzkonzepte gegen (sexuelle) Gewalt bei Kindern und Jugendlichen umfassen folgende Elemente:  Prävention, Interventionsplan, Aufarbeitung Vertragsärztliche Versorgung (II): Satz 3 § 1 aufgehoben: „Dabei ist sicherzustellen, dass alle relevanten Prozesse und Strukturen, insbesondere im Bezug zur Patientenversorgung im QM abgebildet werden.“ Vertragszahnärztliche Versorgung (III): §4 aufgehoben (Erhebung und Darlegung des Stands der Umsetzung), da ab nun ein einheitlicher Ablauf über Anlagen erfolgt

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    Veränderungen in Laboratorien, Entwicklung von Technologien und auch regulatorischer Rahmenbedingungen liefern hinreichende Gründe,
    um die Anforderungen kontinuierlich anzupassen. Die Qualität der Untersuchungen im Labor ist zu sichern und weiter zu verbessern, damit Risiken für den Patienten und das anwendende Personal nach Möglichkeit gering bleiben. Auch für die QM-Beratung und für Hygieneberatungen ergeben sich somit neue Aufgaben. 

    Die Bundesärztekammer publizierte deshalb im Dezember 2019 die überarbeitete Fassung der „Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen“ (Rili-BÄK). In dem umfangreichen Kompendium sind unter anderem neue Messgrößen zu finden, der Bereich
    Qualitätsmanagement erfuhr einige Weiterentwicklungen und die Verfasser passten die Vorgaben  für die Messung des HbA1c an.
    Fristablauf nach zwei Jahren 
    Ab der Veröffentlichung der Neufassung der Rili-BÄK beginnt eine Übergangsfrist von zwei Jahren, in der die medizinischen Laboratorien die vorgestellten Anforderungen erfüllen sollten. Ebenfalls innerhalb der Frist haben auch die Diagnostik- und EDV-Unternehmen die Neuerungen in der QM-Beratung umzusetzen.
    Bereits im Oktober konnte der Vorstand der Bundesärztekammer der nun herausgegebenen Version zustimmen. Seit 2007 haben die Richtlinien einen Aufbau, der auch in der aktuellen Fassung beibehalten wurde. Der allgemeine Teil A bringt grundlegende Anforderungen für die Labormedizin, fünf B-Teile beziehen sich auf quantitative und qualitative laboratoriumsmedizinische Untersuchungen, direkte Nachweise und Charakterisierungen von Infektionserregern und Ejakulatuntersuchungen. Teil 5 dieser Gruppe befasst sich mit molekulargenetischen und zytologischen Untersuchungen mit aktualisierten Anforderungen auch an die Hygieneberatung.
    Im Teil C beschreibt die Ärztekammer die Zusammensetzung des Rili-BÄK-Beirats, in Teil D die Fachgruppen in den Abteilungen von D 1 bis zu D 5. Referenzinstitutionen unterliegen allgemeinen Anforderungen, wie sie in Teil E definiert sind. Die Teile F und G regeln den Übergang und legen das Inkrafttreten der Neufassung fest. 
    Risiko- und Qualitätsmanagenent 
    Besonders Weiterentwicklungen im Qualitätsmanagenent sind in Teil A Bestandteil der Überarbeitung. Im Jahr 2015 formulierte die „Qualitätsmanagement-Richtlinie (QM-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA)“ verbindliche Anforderungen, aus denen die RiLi Teile übernimmt. Nach DIN EN ISO 9001:2015 ersetzt der Begriff „dokumentierte Information“ nun die Bezeichnung „Dokument“.  
    Damit ist die Laboreinrichtung in der Lage, zusätzlich Videos zu nutzen, um Tätigkeiten und Aspekte der anfallenden Aufgaben zu beschreiben oder zu dokumentieren. Daraus ergibt sich, dass auch der laboratoriumsmedizinische Bereich in Zukunft Programme für Qualitätsmanagement einsetzen darf, die prozessorientiert arbeiten. Prozesse müssen nicht mehr in SOP (Standardanweisungen) beschrieben werden. Sie werden vielmehr in Workflows abgebildet, womit eine höhere Prozesssicherheit gewährleistet ist.  
    Orientierung an der wissenschaftlichen Community 
    Die Einführung der Option von „Peer Reviews“ ist eine zusätzliche bedeutende Änderung. In der Welt der Wissenschaften sind diese Kommunikationsformen inzwischen weitgehend etabliert, wenn es um die inhaltliche Bewertung und Verbesserung von Fachbeiträgen geht.
    Ziel ist die Erhöhung von Standards noch vor der Veröffentlichung der Arbeiten. Peer Review bedeutet eine kritische Reflexion der ärztlichen Handlungen. Der Dialog mit den Fachkollegen führt zur Selbstreflexion, somit sind Verbesserungspotentiale leichter zu identifizieren.
    Im Anschluss verbessert sich für die Labormedizin besonders die Krankenversorgung sowohl inhaltlich als auch qualitativ mit der Folge einer erhöhten Sicherheit bei der Patientenversorgung. Die Peer Reviews können nach der aktualisierten Rili-BÄK alternativ zu den bisher vorgeschriebenen betriebsinternen Audits durchgeführt werden. 
    Messgrößen: Neuerungen und Definitionen 
    Im Teil B 1 führten intensive Diskussionen zur Aufnahme von 30 neuen Messgrößen. Allerdings sind nur Vorgaben formuliert, die sich auf interne Qualitätssicherungen beziehen. Für die hinzugefügten Größen entfällt also das Berechnen laborinterner Fehlergrenzen, was die Mitarbeiter deutlich entlastet. 
    Zusätzlich passt die Rili Vorgaben für externe und interne Qualitätskontrollen den geänderten medizinischen Erfordernissen an. Seit geraumer Zeit kann entsprechend den Leitlinien das HbA1c für eine Diagnose des Diabetes mellitus Verwendung finden. Dabei wurde offenbar, dass vorhandene Qualitätsvorgaben den medizinischen Erfordernissen nicht länger genügen. Die Messunsicherheit und mit ihr die Streuung ist schon dann größer als der Unterscheidungsbereich zwischen erhöhten und unauffälligen HbA1c-Werten, wenn der Variationskoeffizient mit +/- 4 Prozent angegeben wird. Deshalb kommt es für das interne QS-Verfahren zu einer stufenweisen Erhöhung auf +/- 5 Prozent, nach der vorgegebenen Zwei-Jahres-Frist zu einer Absenkung auf +/- 3 Prozent. Die Akzeptanzgrenze für Ringversuche beträgt nunmehr +/- 8 Prozent.  
    Die Mitglieder des Beirats 
    In den Bereichen B 4 und 5 finden sich nur unwesentliche redaktionelle Veränderungen. Nach Rücksprache mit Organisationen, die im Beirat vertreten sind, wurde die Zusammensetzung der vertretenen Mitglieder geringfügig angepasst. Auch die Teile der Gruppe D erfuhren lediglich redaktionelle Korrekturen und inhaltliche Präzisionen. Teil E ist nun spezifischer bezüglich der internationalen Ringversuche.
     Der robuste Mittelwert  
    Im Folgenden weitere Änderungen, eine Auswahl der neu aufgenommen Messgrößen und andere Aktualisierungen, besonders bezüglich des Qualitätsmanagements. In den Begriffsbestimmungen sind zunächst weitere Artikel aufgenommen. Hier ist besonders zu nennen der robuste Mittelwert als ein verlässliches Verfahren zur Schätzung einer Grundgesamtheit, das auf Ausreißer unsensibel reagiert. Die NAT oder die Nukleinsäureamplifikationstechnik, etwa als Polymerase Kettenreaktion (PCR), wurde hinzugefügt sowie geschlossene NAT-Systeme. Sie enthalten bereits sämtliche erforderlichen Reagenzien. Dazu gehören gebrauchsfertige Einzelabpackungen, die für die Vorbereitung von Proben sinnvoll sind. Nach der Zugabe der Probe können von außen keine weiteren Reagenzien eindringen. Im Verlauf der Prozesskette erfolgt außerdem kein Öffnen des Systems, deshalb sind Kontaminationen oder Freisetzungen der Amplifikate weitgehend ausgeschlossen. 
    Unter A 5.1 wird nun ausdrücklich der fachlichen Leitung das Qualitätsmanagement zugeordnet.
    5.2 legt fest, dass ausreichend qualifiziertes Personal in der erforderlichen Anzahl verfügbar sein muss, um die labormedizinischen Aufgaben durchführen zu können. Gleiches gilt für die Umsetzung der Qualitätsmanagements, für eventuelle Notfall-versorgungen sind die entsprechenden Vorhalteleistungen einzuplanen. 
    Punkt 6.1.5 fordert, das Labor muss seinem Personal eine Anleitung zur Verfügung stellen, in der die Annahme von Untersuchungsmaterial 
    beschrieben wird, außerdem seine Kennzeichnung und die Bearbeitung. 
     
    Die Abteilung 7: Das Qualitätsmanagement 
    Zunächst die Definition dieses Aufgabenbereichs: „QM bedeutet, dass Organisation und Arbeitsabläufe festgelegt“ werden. Sie sind einschließlich der erzielten Resultate regelmäßig zu überprüfen. Die Dokumentationen des QM sollen sämtliche relevanten Prozesse abbilden. Die Mitarbeiter sind entsprechend zu unterweisen, um die Dokumentationen jederzeit auf dem aktuellen Stand zu halten. In der sich anschließenden Liste der Inhalte des Qualitätsmanagements wurde Punkt 2, „Ziele und Strategie“, um das Risikomanagement erweitert sowie um Maßnahmen für die Weiterentwicklung der Laboreinrichtung und die Verbesserung seiner Qualität. Punkt 4 a beschreibt die Anforderungen an die Mitarbeiter. Zusätzlich zu Qualifikation und Schulung finden sich hier Besprechungen, unter l nennt die Neufassung neben internen Audits nun auch die oben begründeten Peer Reviews. Der Unterpunkt m, Datenschutz und Informationssicherheit, wurde ergänzt. 
     
    Die Qualitätssicherung 
    Von den speziellen Teilen bezieht sich Teil B 1 auf die quantitativen laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen. Für die „Durchführung der Qualitätssicherung“ gilt nun unter 2.1.2, dass die Fehlergrenzen des Herstellers gelten, wenn sie enger sind als die in Tabelle B 1a bis d, Spalte 3 genannte zulässige Abweichung.  
     In Tabelle B 2-2, externe Qualitätssicherung, sind Positionen hinzugekommen. Unter der laufenden Nr. 25 sind es Antikörper gegen das Masern-Virus, unter 27 Antikörper gegen das Mumps-Virus. Nummer 40 nennt die selbe Indikation für das Varicella-Zoster-Virus.  
     Die molekularbiologischen Verfahren als Teil der internen Qualitätssicherung werden durch die bereits genannten NAT-Systeme ergänzt, die ebenfalls zu kontrollieren sind. Für ein sequentiell arbeitendes NAT-System, das während des Arbeitstages durchgehend in Betrieb ist  und bei dem eine Prozesskontrolle intern durchgeführt wird, gelten besondere Anforderungen bei der Qualitätskontrolle. 
     
    Die Kontrollproben 
    Bei den qualitativen Tests sind an jedem Arbeitstag vor der oder parallel zur Testung wenigstens sowohl eine
    positive Kontrollprobe als auch eine negative durchzuführen. Außerdem während 24 Stunden, spätestens jedoch nach Ablauf von
    16 Stunden, zumindest eine positive. Kontrollproben, deren Zielwerte in wenigstens zwei verschiedenen Konzentrationsbereichen liegen sollen, 
    sind regelmäßig wechselnd einzusetzen.  
    Ausnahmen sind geschlossene Testsysteme, etwa ein Kartuschen-System, die dem Nachweis einer erregerspezifischen Nukleinsäure dienen.
    Bei diesen Systemen kann die laboratoriumsmedizinische Einrichtung auf zusätzliche Kontrollproben bei jedem Test verzichten. Bedingung ist, dass Verfahrenskontrollen in ausreichendem Maß integriert sind, die das Funktionieren der Reagenzien garantieren, und zwar einschließlich der Extraktion, der Aufreinigung sowie der Amplifikation und der Inhibition.  
    Liegt eine Vorgabe des Herstellers nicht vor oder deklariert das Unternehmen eine Kontrollprobe als nicht erforderlich, ist das Laboratorium gehalten, 
    als interne Vorgabe positive und negative Proben und ihre Frequenz begründet festzulegen. Die festgelegte Frequenz und die Ergebnisse der Testungen sind dokumentationspflichtig. 
     
    Nukleinsäurenachweis im Rahmen der risikobasierten Qualitätssicherung 
    Bei einem quantitativen Nachweis von Nukleinsäure sollen zwei Kontrollen verwendet werden, und zwar mit einem bekannten Gehalt des unteren bzw. oberen Bereichs der Quantifizierung. Die Werte dürfen vom Sollwert maximal +/- log (Basis 10) abweichen. Für die Multiplex-Analytik gilt, dass während 12 Monaten die positiven Kontrollproben alle Erreger repräsentieren, die mithilfe des Systems nachweisbar sind (risikobasierte Qualitätssicherung). Zu dokumentieren sind Frequenzen und Ergebnisse dieser Kontrollproben.  
    Zusätzlich ist zu beachten, das alle Module in einer ähnlichen Frequenz Verwendung finden, wenn das Analysegerät mit verschiedenen 
    Testplätzen ausgestattet ist, wenn dies durch das Gerät nicht anders vorgegeben ist.  

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    Unsere Haut ist als natürliche Barriere gegen pathogene Erreger enorm wichtig. Im Rahmen unserer Hygieneberatung ist eine zunehmende Sensibilisierung zu bemerken. Lesen Sie, wie man sich nicht zwischen PSA und Hautschutz entscheiden muss.
    Ob bei der Arbeit oder während des Einkaufens, in allen möglichen Bereichen des Alltags kommt man nicht drum herum, Gegenstände anzufassen, die schon durch mehrere Hände gegangen sind. Seien es Türklinken, die Toilettenspülung oder der Stift, den man sich zum schnellen Notieren seiner Gedanken doch noch schnell von seinem Kollegen leiht. Der Übertragungsweg des neuartigen Coronavirus per Schmierinfektion – also beispielsweise durch die Weitergabe der Viren über Oberflächen, noch nicht mit Sicherheit nachgewiesen werden konnte, so gibt es doch genügend Krankheiten, die auf diesem Wege ansteckend seien können. Erkältungen und Magen-Darm Infekte sind dabei nur zwei von zahlreichen Möglichkeiten. Dementsprechend wird empfohlen, die Händedesinfektion und das Händewaschen mit Seife in die Alltagsroutine einzubauen. Dass das mit Blick auf das Hautbild nicht unbemerkt bleibt, ist keine Überraschung. So kann das gewissenhafte Durchführen von Hygienemaßnahmen eine raue Hautoberfläche und kleine Risse auf dem Handrücken zur Folge haben. Die Konsequenzen dessen sind neben einem unangenehmen Gefühl auch der Verlust wesentlicher Funktionen unseres größten Organs:
    Der natürliche Schutzfilm der Haut
    Die Haut hat einen eigenen Schutzfilm, der gegen Keime vorgeht, welche nicht Teil unserer natürlichen Hautflora sind. Dieser besteht aus verschiedenen Stoffen mit niedrigem PH-Wert, welche mit unserer Hautflora korrelieren und in der Kombination eine schlechte Lebensumgebung für die meisten Keime und Bakterien darstellt. Durch das regelmäßige Händewaschen und die Verwendung von Desinfektionsmitteln wird dieser natürliche Schutzfilm zerstört. Durch die kleinen Mikrorisse in der Haut können anschließend Bakterien oder Keime ungehindert in den Körper eintreten. Doch wie kann man diese Folgeerscheinungen vermeiden, reicht doch der natürliche Schutzfilm der Haut nicht zur Vermeidung von Ansteckungen aus?
    Gesundes Hautbild durch Einweghandschuhe?
    Regelmäßiges Händewaschen schützt vor Infektionen mit Erregern. Waschen Sie Ihre Hände also nicht nur bei sichtbarer Verschmutzung. Denn Krankheitserreger sind mit dem bloßen Auge nicht zu erkennen. Achten Sie ebenso darauf sich vor allem unterwegs nicht ins Gesicht zu fassen, da Augen, Nase und Mund eine Eintrittspforte für Erreger darstellen.
    Die Verwendung von Einmalhandschuhen ist hier eher kontraindiziert, da sie ein falsches Gefühl von Sicherheit vermitteln können, was oft zu einer Vernachlässigung der beschriebenen Händehygiene führt. Durch ein dauerhaftes Tragen von Einmalhandschuhen kann die Haut geschädigt werden. Lässt sich ein Tragen von Einmalhandschuhen über einen Zeitraum von länger als 30 Minuten nicht vermeiden, so ist ein Tragen von dünnen Baumwollhandschuhen unter diesen zu empfehlen. Diese sind dann natürlich auch regelmäßig zu waschen. Daher prüfen Sie genau wo welche Maßnahme sinnvoll ist.
    Besser ist es, dem Austrocknen der Haut präventiv entgegenzuwirken. Das Waschen der Hände und die Desinfektion werden also durchgeführt, durch verschiedene Hautschutzmittel greifen sie diese allerdings nicht mehr so stark an.
    Prävention und Nachsorge
    Viele Unternehmen in der Gesundheitsbranche, in welcher die Händedesinfektion für alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von größter Wichtigkeit ist, arbeiten daher bereits mit Hautschutzplänen. Dazu können Handcremes gehören, welche vor der Arbeit aufgetragen werden und die Wirkung von Desinfektionsmitteln nicht abmildern, wie herkömmliche Cremes. Auch kann ein rückfettendes Desinfektionsmittel verwendet werden. Für den Abschluss des Arbeitstages wird zuweilen noch eine fetthaltigere Handcreme zur Verfügung gestellt. Diese darf nicht mit dem Desinfektionsmittel zusammen genutzt werden, da es seine Wirksamkeit mindert, unterstützt aber dafür der Regeneration der Haut.
    Hautschutz richtig anwenden
    Bei der Verwendung eines Hautschutzmittels ist die korrekte Anwendung unabdingbar. Es wird geraten, die Hände vor dem Auftragen zu reinigen und gut trockenen zu lassen. Anschließend soll das Mittel in ausreichender Menge auf die Hautoberfläche gegeben und gleichmäßig verteilt werden. Es muss darauf geachtet werden, dass auch die Fingerzwischenräume und ‑spitzen, Nägel und Handgelenke und Handrücken ausreichend mit dem Mittel versorgt werden.
    An dieser Stelle sei auch nochmal der Hinweis gegeben, dass das Tragen von Unterarmschmuck überall untersagt ist, wo eine hygienische Händedesinfektion notwendig werden kann. Wird sich an alle oder zumindest die meisten der Hautschutzmaßnahmen gehalten, so kann man mit gutem Gewissen regelmäßig die Hände waschen, desinfizieren und dennoch ein gesundes Hautbild vorweisen.

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