Silmaxim Geschrieben 22 Dezember 2016 Share Geschrieben 22 Dezember 2016 In unserer Praxis wurde in den Jahren 2008 bis heute für eine Patientin Competact auf Kassenrezept verschrieben. Von 2008 bis 2010 hielten wir ständig Rücksprache mit der betreffenden Krankenkasse für ein OK. Dieses bekamen wir immer anstandslos. Da wir dieses Medikament in die Dauermedikation übernommen haben, wird auch nicht angezeigt, dass dieses nicht verschrieben werden darf. Bei Albis erfolgt die Mahnung bzw. der Hinweis ausschließlich über die Arzneimitteldatenbank. Nach 2010 baten wir die Krankenkasse nicht mehr um Erlaubnis und vorordneten dieses ohne Hinweis oder Warnung seitens unseres Praxissystem weiter. Letzte Woche kam dann Nachricht von der Krankenkasse. Von 2011 bis 2016 müssen wir die Kosten für das Medikament zurückzahlen. Natürlich hat die Krankenkasse das Recht dazu, weil der Fehler, zwar unbewusst, von uns gemacht wurde. Meinen Ärger gegenüber der Krankenkasse aber mindert das nicht.... Warum brauchen die 5 ganze Jahre, um uns mitzuteilen, dass wir ein Medikament nicht auf Kassenrezept verordnen dürfen??? Warum zahlen diese 5 Jahre anstandslos den Apotheken die entstandenen Kosten und wälzen diese auf uns ab. Gibt es für solche Fälle eine Verjährungsfrist? Wir jedenfalls bekommen 5 Jahre später von keiner Krankenkasse mehr Geld, egal für was.... Weiß hier jemand Rat? Vielen Dank Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Aktives Mitglied Polarlys Geschrieben 22 Dezember 2016 Aktives Mitglied Share Geschrieben 22 Dezember 2016 Hallo Silmaxim, über Pioglitazon findet mach beispielsweise folgendes im Netz: "Die Arzneimittel Actos ®/Pioglitazon sowie Competact ®/Pioglitazon und Metformin. Diese verschreibungspflichtigen Arzneimittel sind durch einen Beschluss des G-BA von der Verordnungsfähigkeit zu Lasten der GKV ausgeschlossen, weil ihre Verordnung unzweckmäßig bzw. unwirtschaftlich ist. Theoretisch gesehen lässt sich Pioglitazon in medizinisch begründeten Einzelfällen als letzte therapeutische Wahl verordnen, wenn definitiv keine anderen Behandlungsmöglichkeiten für den vorliegenden Diabetes mellitus bestehen. Dies muss entsprechend begründet werden und sollte vorab mit der zuständigen Krankenkasse geklärt werden." Quelle: Datei herunterladeninfopharm 1 2015 (pdf 241 KB ) - Kassenärztliche ... Eventuell läßt sich ja mit dem "medizinisch begründeten Einzelfall" was erreichen? Ich denke aber die Chancen sind gering... Schade auch, dass die Apotheke Euch nicht zumindest einmal auf das Problem hingewiesen hat. Liebe Grüße! Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
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