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Kunsperfrisch

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  1. Hallo, rechtssicheren Rat gibt es wie eine gute medizinische Beratung und Betreuung nicht umsonst. Das Verfahrensverzeichnis für eine Arztpraxis umfasst ca. 40 Aspekte, in Abhängigkeit zur Fachgruppe. Aktuell ändern sich die Anforderungen an den Inhalt des Verfahrensverzeichnis alle paar Tage. Wir haben 16 Bundesländer und demzufolge sind die jeweiligen Datenschutzbehörden multiple kreativ. Die maßgeschneiderte Datenschutzdokumentation speziell für Arztpraxen - also nicht ein noch auszufüllender Formularsatz - gibt's schon für € 595, brutto mit update-Service für ein Jahr bei hartriegel-healthcare.de
  2. Bspw. die Bundesärztekammer - und was die Qualifikation betrifft, gehen die Meinungen sehr weit auseinander: Die Rechtsanwaltskammer Hamm hält einen Volljuristen mit 2 Examen nicht ohne weiteres für geeignet. Die Ärztekammer in Niedersachsen sieht ein Ausbildung zur MFA durchaus als ausreichende Grundlage an. Das Thema nimmt an Absurdität Formen an, die nicht mehr zu übertreffen sind. Schön ist aber anhängendes Beispiel.
  3. Schauen Sie in die Begründungen zum Gesetz. Der DSB soll den Inhaber überwachen und hat eigene Informationsrechte und auch Pflichten gegenüber der Aufsicht. Das wird schwerlich funktionieren, wenn der DSB und der Inhaber identisch sind. Drum empfiehlt auch die Ä-Kammer einen Externen zu benennen, weil es sonst im Mitarbeiterstab zu Interessenskonflikten kommen kann. Einen externen DSB gibt's auch schon ab 500€ per anno. Aber ansonsten kann das jeder machen, der die erforderliche Eignung besitzt oder sich durch eine Zertifizierung verschafft (Kosten TÜV/ DEKRA 1.950 € plus Übernachtung plus 3 Tage Arbeitsausfall).
  4. Man braucht keinen zweiten Datenschutzbeauftragten. Die Formulare der LDIs sehen vor, einen Stellvertreter zu benennen. Das sollte ausreichen. (Rechtsanwalt J. Frotscher)
  5. Ich kann Praxismanager Deuser nur beipflichten. Auf der Schulungsveranstaltung meiner Rechtsanwaltskammer wurde hinsichtlich der Qualifikation zum DSB darauf hingewiesen, dass es nicht einmal reicht, das erste und zweite Staatsexamen zu besitzen, sondern dass man auch weitere vertiefte Kenntnisse über die IT haben muss. Derzeit hat noch kein Landesdatenschützer die Zertifizierungskriterien benannt oder auch Zertifizierungsstellen. Tatsächlich kann man aber bei TÜV und Dekra und anderen Organisationen eine Zertifizierung erwerben (, was stark für die mafiösen Strukturen der Zertifizierungsbranche spricht.) Auf der anderen Seite kann ein nicht-zertifizierter DSB nicht seine Aufgabe verlieren, wenn Zertifizierungskriterien erstellt werden, denen er (sie) nicht entspricht.(Findet sich in der Begründung des Gesetzes) Was die Haftung betrifft, muss der Arbeitgeber einen internen DSB von der Haftung freistellen, weshalb die Kammern empfehlen, einen externen DSB zu bestellen. Die Haftungsfreistellung erfolgt bereits aus arbeitsrechtlichen Grundregeln - aber nur durch den Arbeitgeber und nicht für andere "befreundete" Praxen, wo man diese Aufgabe für kleines Geld mitübernommen hat. Hier droht dann eine gewisse Haftung für Fehler als DSB, nicht aber für das Versagen der Praxisinhaber. Der Praxisinhaber haftet immer.
  6. Ich muss Ihnen da widersprechen und die Ansicht der KBV und BÄK muss nicht richtig sein. Die KBV Wenn man sich die Erwägungsgründe zu diesem Artikel anschaut, stellt m Ich habe in der vergangenen Woche im Rahmen einer Fortbildung für Rechtsanwälte diesen Artikel intensiv diskutiert und die Teilnehmer sind unisono zu der Ansicht gelangt, dass die Verarbeitung der Gesundheitsdaten in einer Arztpraxis eine Einwilligung verlangt. Die weiteren literae des Artikel 9 erweitern den Abs. 2 a.) für die Fälle des öffentlichen Interesses , aber das öffentliche Interesse kann die Einwilligungsnotwendigkeit für die Arztpraxis nicht ersetzen. https://www.datenschutz-grundverordnung.eu/grundverordnung/erwagungsgrund-054/ Ich stehe mit meiner Ansicht nicht allein, auch die Labore überschwemmen die Praxis meiner Frau kartonweise mit Einwilligungen, die den jeweiligen Proben beigefügt werden sollen, da andernfalls keine Verarbeitung stattfindet (das ist auch für mich Panikmache). Das kann man allerdings unterbinden, in dem mit dem Labor eine bilaterale Absprache getroffen wird, dass man sich die Einwilligung beim Pat. holt - eben in einer etwas generelleren Version. Was machen Sie denn, wenn ein Patient querschiesst und Sie haben kein Dokument in der Hand, um seine Einwilligung nachzuweisen oder dass er über sein Widerrufsrecht informiert worden ist (letztere gehört auch dazu)? Die von Ihnen zitierte KBV schreibt auf ihrer DS-GVO Themenseite :" So müssen sie etwa die Einhaltung des Datenschutzes nachweisen." Wie soll denn das gehen, ohne Dokument? Wenn Sie als Dentalchirurg 140 Patienten im Monat haben, dann kann man sich vielleicht eine Zeremonie vorstellen, an die sich Patient und Personal noch 30 Jahre erinnern können...Aber wenn Sie ein 150-170 Patienten pro Tag in einer Haut- oder Hausarztpraxis haben, wird das nicht funktionieren.
  7. Lesen Sie Art. 9 DS-GVO Art. 9 ist ein sogenanntes Verbot mit Erlaubnisvorbehalt Art.9 Abs. stellt weitere Anforderungen an die Zulässigkeit der Verarbeitung durch Fachpersonal und ersetzt die Einwilligung nicht. Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt. Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen: Die betroffene Person hat in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt, es sei denn, nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten kann das Verbot nach Absatz 1 durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden, die Verarbeitung ist erforderlich, damit der Verantwortliche oder die betroffene Person die ihm bzw. ihr aus dem Arbeitsrecht und dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte ausüben und seinen bzw. ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen kann, soweit dies nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten oder einer Kollektivvereinbarung nach dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Grundrechte und die Interessen der betroffenen Person vorsieht, zulässig ist, die Verarbeitung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person erforderlich und die betroffene Person ist aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande, ihre Einwilligung zu geben, die Verarbeitung erfolgt auf der Grundlage geeigneter Garantien durch eine politisch, weltanschaulich, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtete Stiftung, Vereinigung oder sonstige Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen ihrer rechtmäßigen Tätigkeiten und unter der Voraussetzung, dass sich die Verarbeitung ausschließlich auf die Mitglieder oder ehemalige Mitglieder der Organisation oder auf Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßige Kontakte mit ihr unterhalten, bezieht und die personenbezogenen Daten nicht ohne Einwilligung der betroffenen Personen nach außen offengelegt werden, die Verarbeitung bezieht sich auf personenbezogene Daten, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat, die Verarbeitung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich, die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich, die Verarbeitung ist für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats oder aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs und vorbehaltlich der in Absatz 3 genannten Bedingungen und Garantien erforderlich, die Verarbeitung ist aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie dem Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren oder zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person, insbesondere des Berufsgeheimnisses, vorsieht, erforderlich, oder die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 erforderlich. Die in Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten dürfen zu den in Absatz 2 Buchstabe h genannten Zwecken verarbeitet werden, wenn diese Daten von Fachpersonal oder unter dessen Verantwortung verarbeitet werden und dieses Fachpersonal nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen dem Berufsgeheimnis unterliegt, oder wenn die Verarbeitung durch eine andere Person erfolgt, die ebenfalls nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen einer Geheimhaltungspflicht unterliegt. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen, einschließlich Beschränkungen, einführen oder aufrechterhalten, soweit die Verarbeitung von genetischen, biometrischen oder Gesundheitsdaten betroffen ist.
  8. Ich bin Anwalt und gebe dem Herrn Deuser völlig recht. Für eine Unterlassungserklärung reicht den meisten Spezialisten ein Blick auf die Homepage. Regelmäßig wird man bereits fündig, wenn man ein schönes Bild von der Anmeldung sieht, und dass man als Patient auf den Bildschirm schauen kann. Oder man sieht "Unser Team", die ganze Truppe strahlt in die Kamera. Da ruft der böse Anwalt die MFA an und fragt, wie sie heißt und ob sie schon einen neuen Arbeitsvertrag mit der Genehmigungsklausel für das Foto hat. - nein, klatsch! Es wird auch in anderen Foren darum gerungen, dass man keine Einwilligung brauche, Art. 9 Abs. 2 lit.h DS.GVO lesen reicht. Für Name und Anschrift nicht, aber für die Diagnose-, Laborwerte, biometrische Daten, ausschließlich schriftlich. Arztpraxen sind nicht wirklich ein Ort des gelebten Datenschutzes, kann man doch vielerorts Gespräche mithören, "Frau Meier, was haben Sie denn für Beschwerden..?". Erste Aufgabe des Gesetzes ist, die Menschen im Umgang mit Daten zu sensibilisieren. Und eine gute Nachricht noch zum Schluss: Keine Behörde wird je eine Arztpraxis aufsuchen, um sie zu kontrollieren. Dem steht § 203 StGB entgegen, Art. 58 Abs. 1 DS-GVO, § 29 Abs. 3 BDSG. Für eine Durchsuchung bedarf es eines Durchsuchungsbeschlusses bei Verdacht auf eine entsprechend schwere Straftat.
  9. Ja, ich kann es empfehlen, auch wenn es auf den ersten Blick teurer erscheint und Macintosh-basierend auch eine andere Umgebung braucht. Die wirtschaftlichen Vorteile ergeben sich aus der Nutzung und den vielfältigen Features. Es gibt Systeme, da muss auf jedem Terminal ein Quartals-Update gefahren werden, das entfällt. Quartalsabrechnung bei mehr als 100.000 Pat-Sätze ca. 3 Minuten, Fehlerkorrekturen sind täglich möglich. Aber jetzt höre ich auf, weil die Leser denken, dass ich dafür bezahlt werde, denn es gibt auch andere gute Systeme
  10. Hallo, um den Anforderungen der EU-DSGVO zu genügen, muss eine Dokumentation zum Umfang des ausgeübten Datenschutzes erstellt werden. Dies kann man bei entsprechender Sachkunde selbst machen. Ein Aufstellung habe ich beigefügt. Regelmäßig dürfte diese Kenntnis weder bei Arzt/Ärztin noch MFAs vorliegen. Der IT-Berater darf die Dokumentation nicht erstellen, weil sie Rechtsberatung ist, die nur von Rechtsanwälten vorgenommen darf (es sei denn man kann es selber). Eine Aufstellung der Dokumentation habe ich beigefügt. Bei mehr als 10 Mitarbeitern (ohne Reinigungskräfte und Praxisinhaber) ist ein Datenschutzbeauftragter zu benennen und in der Praxis oder auf der Homepage bekannt zu machen. Der Datenschutzbeauftragte kann ein Mitarbeiter oder ein beauftragter Dritter sein, nicht aber der Praxisinhaber. Der Datenschutzbeauftragte soll den Patienten zur Verfügung stehen, hat aber auch die Schulungen durchzuführen und die Sicherheitsmaßnahmen zu überwachen (Passwortwechsel, Zugang zum Server-Raum). Für diese Leistungen werden teilweise 200,00 € im Monat verlangt. Es gibt auch deutlich preiswertere Anbieter, die den Service gegen einen Pauschalbetrag erbringen. Ich helfe hier gerne weiter. Datenschutz_Check-up_1.pdf
  11. In der Praxis meiner Frau (Dermatologin) setzen wir Tomedo ein. 75% aller Termine werden online gebucht. Das Angebot für PKV oder GKV-Patienten lässt sich steuern. Der Termin geht, wenn der Pat. erkannt ist, direkt in die Karteikarte. Seit es bei der VHS Kurse für Senioren (75+) gibt, das Internet zu benutzen, buchen selbst Hochbetagte online. Das einzige Hindernis für diese Gruppe ist nicht der Internetzugang, - die Herrschaften haben keine E-Mail-Adresse ! - und die wird von den Systemen regelmäßig abgefragt, um die Buchungsbestätigung zu versenden. Die jüngeren Generationen buchen über what´s app, aber das ist datentechnisch nicht sauber - aber, weil wie eine "Seuche" kaum abstellbar. Terminkorrekturen sind für den Pat.- ebenso einfach wie die Buchung selbst. Die Systeme von samedi oder doctena sind ein teurer Witz, weil sie die Mitarbeiter nicht wirklich entlasten. Online-Terminierung funktioniert nur, wenn man sich darauf einlässt, alle Termine, online zu vergeben. Wenn man aber ständig versucht Slots für PKV-Pats zu öffnen oder nur diesen einen schnellen Termin zu verschaffen, dann bringt die ganze Geschichte nichts, da der Aufwand der Administration zu hoch ist. Wer mehr wissen möchte, kann mich gern kontaktieren.
  12. Hallo zusammen, ich bin Berater - und die wissen immer alles besser... :-) Ein Systemwechsel ist immer auch ein Paradigmenwechsel und belastet alle Beteiligten. Abhängig vom aktuell eingesetzten System sind die Vorteile eines neuen Systems zu erarbeiten. Regelmäßig gibt es erhebliche operative Vorteile aber auch kostenseitige. Diese mögen die emotionellen Bedenken anfangs nicht vom Tisch wischen. Ich kann nur empfehlen, sich hinzusetzen, die aktuellen Kosten zu addieren (dazu gehören auch die Kosten für den Druck über x verschiedene Drucker), die Kosten des IT-Helfers vor Ort und die Zeit, Release einzuspielen und Datensicherung zu betreiben. Am Ende ist das Erstaunen groß, aber die Ungewissheit eines Wechsels bleibt. Die Herausforderung kann man meistern, denn die Arbeit - die Verwaltung von Patienten und Praxis bleibt dieselbe. Es sieht nur alles ein wenig anders aus. Erfahrungsgemäß muss man eine Woche Zeit investieren und dann läuft´s ( mit oder ohne Berater). Wichtig ist aber der Prozess der Erkenntnis, dass man ein neues System braucht. Dieser entspricht in etwa der Überzeugung, dass man sich operieren lassen sollte - oder auch nicht.
  13. Nach großer politischer Diskussion im Jahre 2015 über lange Wartezeiten auf einen Termin beim Arzt – und zwar in dieser allgemeinen Form - verpflichtete der Gesetzgeber die Kassenärztlichen Vereinigungen zu Einrichtung sogenannter Terminservicestellen. Aufgabe der Terminservicestellen ist es dafür zu sorgen, dass der gesetzlich versicherte Patient bei dringendem Behandlungsbedarf innerhalb von vier Wochen einen Termin bei einem Facharzt oder Psychotherapeuten wahrnehmen kann. Termine bei Haus-, Kinder- und Jugendärzten, Zahnärzten und Kieferorthopäden werden nicht vermittelt. Gleiches gilt für Termine für fachärztliche Routine- und Vorsorgeuntersuchungen. Die Einrichtung der Terminservicestellen wurde insbesondere damit begründet, dass Kassenpatienten dreimal länger auf einen Termin warten müssten, als Privatpatienten. Nach einer repräsentativen Studie des WIdO (Wissenschaftliches Institut der AOK) – Ende 2006 hätten 25% der Kassenpatienten länger als 14 Tage auf einen Termin warten müssen, wogegen es nur 8 % bei den Privatpatienten gewesen sein sollen. Rein statistisch ergeben sich Zweifel an dieser Annahme, da nur 13 % der Bevölkerung sich zu den Privatpatienten zählen können Der Autor hat hier nicht die Absicht, die einzelnen Werte und den Zeitpunkt der Erhebung und auch die generelle Tendenz, die man daraus ableiten könnte, in Frage zu stellen. Er hinterfragt vielmehr, ob die bewusste Bevorzugung von Privatpatienten nur eine Mitursache ist, oder ob die Gründe für eine langfristige Terminvergabe andere sind als der Patientenstatus, und ob diese Gründe in der Organisation der Praxen zu finden sind. Optimales Terminmanagement in der Arztpraxis Viele Praxen setzen noch eine Praxissoftware ein, die eine schnelle Findung freier Termine einfach nicht erlaubt. Insbesondere bei größeren Praxen müssen die Mitarbeiter Arzt für Ärztin und Tag für Tag durchsuchen, um eine freien Termin zu finden. Und dieser Termin findet sich am schnellsten, wenn man mal schnell drei Monate weiter springt, denn da ist, oh Wunder, noch alles frei. Die Realität zeigt aber, dass durch tägliche Terminabsagen oder No-Shows jeden Tage Termine frei werden, die auch einem wartenden Patienten angeboten werden können. Und ist es nicht das Programm, dass die Suche nicht erlaubt, so sind es die Mitarbeiter, die die Suchfunktion nicht kennen oder beherrschen. Der Verfasser hat leider die deutliche Erkenntnis, dass gerade das Nichtwissen um die Funktionalität der Kalender noch häufiger anzufinden ist, als die fehlende Funktionalität selbst. Diese Situation kann jede Praxis verbessern. Mit steigender Internetakzeptanz der älter werdenden Generation steigt auch die Nutzung der diversen Online-Kalender, die aber vielfach – auch aufgrund datenschutzrechtlicher Vorgaben – nicht mehr als ein E-Mail-System sind, mit dem der Patient zu einem gekennzeichneten Slot einen Termin anfragen kann. Dies gilt insbesondere für die über „dasörtliche“ oder die Bewertungsportale angebotenen Terminanfragen. Am Ende machen gerade diese Kalender dem Praxis-Team mehr Arbeit als ein Anruf, wenngleich diese in ruhigeren Minuten Beantwortung findet. Die Online-Kalender führen daher zwar schneller zu einer Terminfindung, aber nicht immer zu einem früheren Termin. Die generellen Vorteile einer online-Terminierung haben die Beteiligten aber schon erfasst. Schaut man sich versuchsweise einmal Ärzte einer bestimmten Fachgruppe an, und testet für eine Online-Terminanfrage die Versicherteneigenschaft Kasse/ Privat aus, so kann man feststellen, dass der Privatpatient regelmäßig ein früheres Terminangebot erhält als der Kassenpatient. Durch diese Praxis bestätigt sich dann allerdings wieder das Klischee, dass Privatpatienten bevorzugt werden. Und wenn die Technikerkrankenkasse derzeit die Einschaltung von Online-Kalendern für Arztpraxen subventioniert, dann erweist sie ihren Versicherten gegenüber so agierenden Ärzten wohl einen Bärendienst. Abhilfe kann eigentlich nur ein weiterer regulativer Eingriff schaffen, indem eine Kategorisierung in den Online-Kalender nach Privat oder Kasse untersagt wird. Aber braucht man den wirklich? Wenn die Praxis den generellen Vorteil einer Online-Terminierung erkannt hat, wird sie diesen auch weiter nutzen wollen, ohne dass der Privatpatient hier deutlich bevorteilt werden muss, den es finden sich tagtäglich immer Termine, die kurzfristig aus den oben genannten Gründen vergeben werden können, wenn der Patient erreichbar ist. Fazit Praxen, die ihren Patienten schnell zu einem kurzfristig freien Termin verhelfen wollen, achten daher darauf, dass die Mitarbeiter alle Terminfunktionalitäten kennen und E-Mailadresse, Mobilnummer oder auch What´s App Account zum Patienten erfassen. Die Servicequalität einer Praxis insgesamt entscheidet über ihren Erfolg - und nicht allein der statistische Privatpatienten-Anteil von 13%. Freundlicherweise bereitgestellt von Hartriegel Consulting Unternehmens- und Wirtschaftsberatung für das Gesundheitswesen https://www.hartriegel-healthcare.de/
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