Beobachtung und Betreuung eines Kranken über mehr als vier Stunden während der Aufwach- und/oder Erholungszeit bis zum Eintritt der Transportfähigkeit nach zuschlagsberechtigten ambulanten operativen Leistungen bei Durchführung unter zuschlagsberechtigten ambulanten Anästhesien bzw. Narkosen
Der Zuschlag nach Nummer 449 ist nicht berechnungsfähig, wenn der Patient an demselben Tag wegen derselben Erkrankung in stationäre Krankenhausbehandlung aufgenommen wird
Die Leistung ist nicht neben den Leistungen nach den Nummern 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 56, 448, 449 berechnungsfähig.
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