Wird die Leistung nach Nummer 357 im Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer 351 erbracht, ist die Leistung nach Nummer 357 nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
Die Leistung ist nicht neben den Leistungen nach den Nummern 260, 5345, 5346, 5348, 5349, 5355, 5356, 5357 berechnungsfähig.
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