Die Pauschalgebühr nach Nummer 52 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Sie ist nicht berechnungsfähig, wenn das nichtärztliche Personal den Arzt begleitet. Wegegeld ist daneben nicht berechnungsfähig.
Die Leistung ist nicht neben den Leistungen nach den Nummern F, G, H, 48, 50, 51 berechnungsfähig.
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