Die Leistung nach Nummer 15 darf nur einmal im Kalenderjahr berechnet werden.
Neben der Leistung nach Nummer 15 ist die Leistung nach Nummer 4 im Behandlungsfall nicht berechnungsfähig.
Die Leistung ist nicht neben den Leistungen nach den Nummern 4, 33, 34, 45, 46 berechnungsfähig.
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