Begibt sich der Arzt zur Erbringung der Leistung nach Nummer 105 außerhalb seiner Arbeitsstätte (Praxis oder Krankenhaus) oder seiner Wohnung, kann er für die zurückgelegte Wegstrecke Wegegeld nach 8 berechnen.
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GOÄ-Ziffer 105 – Hornhautentn. aus einem Auge b. e. Toten
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GOP: 105
Gebühr in Euro:
13.41 €
Steigerungsfaktor:
2,3 – Ärztliche Leistung normal
Hornhautentnahme aus einem Auge bei einem Toten
Begibt sich der Arzt zur Erbringung der Leistung nach Nummer 105 außerhalb seiner Arbeitsstätte (Praxis oder Krankenhaus) oder seiner Wohnung, kann er für die zurückgelegte Wegstrecke Wegegeld nach 8 berechnen.
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