Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummem 5300 bis 5327 bei Anwendung der simultanen Zwei-Ebenen-Technik
Der Zuschlag nach Nummer 5328 ist je Sitzung nur einmal und nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
Die Leistung ist nicht neben den Leistungen nach den Nummern 5313 berechnungsfähig.
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