Die Leistung ist nicht neben den Leistungen nach den Nummern 260 berechnungsfähig.
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GOÄ-Ziffer 631 – Anlegung eines Schrittmachers
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GOP: 631
Gebühr in Euro:
64.70 €
Steigerungsfaktor:
2,3 – Ärztliche Leistung normal
Anlegung eines transvenösen temporären Schrittmachers - einschließlich Venenpunktion, Elektrodeneinführung, Röntgendurchleuchtung des Brustkorbs und fortlaufender EKG-Kontrolle -
Die Leistung ist nicht neben den Leistungen nach den Nummern 260 berechnungsfähig.
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