Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlags nach den Nummern 446 bis 447 ist die erbrachte Anästhesieleistung mit der höchsten Punktzahl. Eine Zuordnung des Zuschlags nach den Nummern 446 bis 447 zu der Summe der jeweils ambulant erbrachten einzelnen Anästhesieleistungen ist nicht möglich. Der Zuschlag nach Nummer 446 ist nicht berechnungsfähig, wenn der Patient an demselben Tag wegen derselben Erkrankung in stationäre Krankenhausbehandlung aufgenommen wird
Die Leistung ist nicht neben den Leistungen nach den Nummern 446, 447 berechnungsfähig.
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