Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlags nach den Nummern 442 bis 445 ist die erbrachte Operationsleistung mit der höchsten Punktzahl. Eine Zuordnung des Zuschlags nach den Nummern 442 bis 445 zu der Summe der jeweils ambulant erbrachten einzelnen Operationsleistungen ist nicht möglich. Der Zuschlag nach Nummer 443 ist nicht berechnungsfähig, wenn der Patient an demselben Tag wegen derselben Erkrankung in stationäre Krankenhausbehandlung aufgenommen wird.
Die Leistung ist nicht neben den Leistungen nach den Nummern 442, 443, 444, 445 berechnungsfähig.
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