Die Leistung nach Nummer 413 ist je Sitzung nur einmal berechnungsfähig.
Mit der Gebühr für die Leistung nach Nummer 413 ist die erforderliche Bilddokumentation abgegolten.
Die Leistung ist nicht neben den Leistungen nach den Nummern 410, 412, 415, 417, 418 berechnungsfähig.
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