Das untersuchte Organ ist in der Rechnung anzugeben.
Als Organe im Sinne der Leistungen nach Nummer 410 gilt neben den anatomisch definierten Organen auch der Darm, Gelenke als Funktionseinheiten sowie Muskelgruppen, Lymphknoten und/oder Gefäße einer Körperregion. Als Organ gilt die jeweils untersuchte Körperregion unabhängig davon, ob nur Gefäße oder nur Lymphknoten oder Gefäße und Lymphknoten bzw. Weichteile untersucht werden. Die Darstellung des Darms gilt als eine Organuntersuchung unabhängig davon, ob der gesamte Darm, mehrere Darmabschnitte oder nur ein einziger Darmabschnitt untersucht werden.
Die sonographische Untersuchung eines Organs erfordert die Differenzierung der Organstrukturen in mindestens zwei Ebenen und schließt gegebenenfalls die Untersuchung unterschiedlicher Funktionszustände und die mit der gezielten Organuntersuchung verbundene Darstellung von Nachbarorganen mit ein.,Die Leistung nach Nummer 410 ist je Sitzung nur einmal berechnungsfähig.
Mit der Gebühr für die Leistung nach Nummer 410 ist die erforderliche Bilddokumentation abgegolten.
Die Leistung ist nicht neben den Leistungen nach den Nummern 412, 413, 415, 417, 418 berechnungsfähig.
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