Der Zuschlag nach Nummer 403 ist je Sitzung nur einmal berechnungsfähig.
Mit der Gebühr für den Zuschlag nach Nummer 403 ist die erforderliche Bilddokumentation abgegolten.
Die Leistung ist nicht neben den Leistungen nach den Nummern 402, 676, 677, 678, 679, 680, 681, 682, 683, 684, 685, 686, 687, 688, 689, 690, 691, 692 berechnungsfähig.
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