Der Zuschlag nach Nummer 402 ist je Sitzung nur einmal berechnungsfähig.
Mit der Gebühr für den Zuschlag nach Nummer 402 ist die erforderliche Bilddokumentation abgegolten.
Die Leistung ist nicht neben den Leistungen nach den Nummern 403, 676, 677, 678, 679, 680, 681, 682, 683, 684, 685, 686, 687, 688, 689, 690, 691, 692 berechnungsfähig.
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