Zuschlag zu den sonographischen Leistungen nach den Nummem 410 bis 418 bei zusätzlicher Anwendung des Duplex-Verfahrens - gegebenenfalls einschließlich Farbkodierung -
Der Zuschlag nach Nummer 401 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
Der Zuschlag nach Nummer 401 ist je Sitzung nur einmal berechnungsfähig.
Mit der Gebühr für den Zuschlag nach Nummer 401 ist die erforderliche Bilddokumentation abgegolten
Die Leistung ist nicht neben den Leistungen nach den Nummern 406, 422, 423, 424, 644, 645, 649, 1754 berechnungsfähig.
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