Gegebenenfalls erforderliche Gefäßpunktionen sind Bestandteil der Leistung nach Nummer 282 und mit den Gebühren abgegolten.
Die Infusion von Albumin oder von Präparaten, die als einzigen Blutbestandteil Albumin enthalten, ist nicht nach der Leistung nach Nummer 282 berechnungsfähig.
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