"Die Leistung nach Nummer 280 kann nur einmal je Behandlungstag berechnet werden.
Gegebenenfalls erforderliche Gefäßpunktionen sind Bestandteil der Leistung nach Nummer 280 und mit den Gebühren abgegolten.
Die Infusion von Albumin oder von Präparaten, die als einzigen Blutbestandteil Albumin enthalten, ist nicht nach der Leistung nach Nummer 280 berechnungsfähig.,"","","","","","","""
Die Leistung ist nicht neben den Leistungen nach den Nummern 280 berechnungsfähig.
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