Die Leistung nach Nummer 277 kann nur einmal je Behandlungstag berechnet werden.
Gegebenenfalls erforderliche Gefäßpunktionen sind Bestandteil der Leistung nach Nummer 277 und mit den Gebühren abgegolten.
Die Leistung ist nicht neben den Leistungen nach den Nummern 277 berechnungsfähig.
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