Die Leistung nach Nummer 274 kann nur einmal je Behandlungstag berechnet werden.
Gegebenenfalls erforderliche Gefäßpunktionen sind Bestandteil der Leistung nach Nummer 274 und mit den Gebühren abgegolten.
Die Leistung ist nicht neben den Leistungen nach den Nummern 271, 272, 273, 274, 275, 276 berechnungsfähig.
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