Die Leistung nach Nummer 273 kann nur einmal je Behandlungstag berechnet werden.
Gegebenenfalls erforderliche Gefäßpunktionen sind Bestandteil der Leistung nach Nummer 273 und mit den Gebühren abgegolten.
Die Leistung Nummer 273 ist im Zusammenhang mit einer Anästhesie/Narkose nicht berechnungsfähig für die Einbringung von Anästhetika, Anästhesieadjuvantien und Anästhesieantidoten.,Wird die Leistung nach Nummer 273 im Zusammenhang mit einer Anästhesie/Narkose berechnet, ist das Medikament in der Rechnung anzugeben.
Die Leistung ist nicht neben den Leistungen nach den Nummern 271, 272, 273, 274, 275, 276 berechnungsfähig.
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