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  • GOÄ-Ziffer K1 – Zuschl. f. Nr. 5,6,7,8 b. Kindern b. 4.J


      GOP: K1 Gebühr in Euro: 6.99 € Steigerungsfaktor: 1,0 – Zuschlag
    Zuschlag zu Untersuchungen nach den Nummern 5, 6, 7, oder 8 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr.

    Der Zuschlag nach dem Buchstaben K1 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Er darf unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden. Neben dem Zuschlag nach dem Buchstaben K1 dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben E bis J sowie K2 nicht berechnet werden.
    Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluß an die zugrundeliegende Leistung aufzuführen.

    Die Leistung ist nicht neben den Leistungen nach den Nummern E, F, G, H, J, K2 berechnungsfähig.



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