Der Zuschlag nach dem Buchstaben D ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Er darf unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden. Neben dem Zuschlag nach dem Buchstaben D dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben E bis J sowie K2 nicht berechnet werden.
Der Zuschlag nach dem Buchstaben D darf von Krankenhausärzten nicht berechnet werden, es sei denn, die Leistungen werden durch den liquidationsberechtigten Arzt oder seinen Vertreter nach 4 Abs. 2 Satz 3 erbracht.
Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluß an die zugrundeliegende Leistung aufzuführen.,Werden Leistungen innerhalb einer Sprechstunde an Samstagen erbracht, so ist der Zuschlag nach Buchstabe D nur mit dem halben Gebührensatz berechnungsfähig (Steig-Satz 0.5 eintragen).
Werden Leistungen an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen zwischen 20 und 8 Uhr erbracht, ist neben dem Zuschlag nach Buchstabe D ein Zuschlag nach Buchstabe B oder C berechnungsfähig.
Der Zuschlag nach Buchstabe D ist für Krankenhausärzte im Zusammenhang mit zwischen 8 und 20 Uhr erbrachten Leistungen nicht berechnungsfähig.
Die Leistung ist nicht neben den Leistungen nach den Nummern A, E, F, G, H, J, K2 berechnungsfähig.
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