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  • GOÄ-Ziffer B – Zuschl. f. Leist. 20-22.00 oder 6-8.00


      GOP: B Gebühr in Euro: 10.49 € Steigerungsfaktor: 1,0 – Zuschlag
    Zuschlag für in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen.

    "Der Zuschlag nach Buchstabe B ist pro Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnungsfähig.
    Der Zuschlag nach dem Buchstaben B ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Er darf unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden. Neben dem Zuschlag nach dem Buchstaben B dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben E bis J sowie K2 nicht berechnet werden.
    Der Zuschlag nach dem Buchstaben B darf von Krankenhausärzten nicht berechnet werden, es sei denn, die Leistungen werden durch den liquidationsberechtigten Arzt oder seinen Vertreter nach 4 Abs. 2 Satz 3 erbracht.,Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluß an die zugrundeliegende Leistung aufzuführen."""

    Die Leistung ist nicht neben den Leistungen nach den Nummern A, C, E, F, G, H, J, K2 berechnungsfähig.



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