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  • GOÄ-Ziffer K2 – Zuschl. f. Nr.45,46,48,50,51,55,56(Kind)


      GOP: K2 Gebühr in Euro: 6.99 € Steigerungsfaktor: 1,0 – Zuschlag
    Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 45, 46, 48, 50, 51,55 oder 56 bei Kindern bis zum vollendeten 4.Lebensjahr

    "Der Zuschlag nach den Buchstaben K2 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
    Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 45 bis 55 darf der Zuschlag unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden.
    Neben dem Zuschlag nach dem Buchstaben K2 dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben A bis D sowie K1 nicht berechnet werden.,Der Zuschlag ist in der Rechnung unmittelbar im Anschluß an die zugrundeliegende Leistung aufzuführen."""

    Die Leistung ist nicht neben den Leistungen nach den Nummern A, B, C, D, K1 berechnungsfähig.



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