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  • GOÄ-Ziffer H – Zuschl. Samstag, Sonn- und Feiertag


      GOP: H Gebühr in Euro: 19.82 € Steigerungsfaktor: 1,0 – Zuschlag
    Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen

    Der Zuschlag nach den Buchstaben H ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
    Abweichend hiervon ist der Zuschlag nach dem Buchstaben H neben der Leistung nach Nummer 51 nur mit dem halben Gebührensatz berechnungsfähig.
    Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 50, 51, 55 und 60 darf der Zuschlag unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden.,Neben dem Zuschlag nach dem Buchstaben H dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben A bis D sowie K1 nicht berechnet werden.
    Der Zuschlag ist in der Rechnung unmittelbar im Anschluß an die zugrundeliegende Leistung aufzuführen.
    Werden Leistungen an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen zwischen 20 und 8 Uhr erbracht, darf neben dem Zuschlag nach Buchstabe H ein Zuschlag nach Buchstabe F oder G berechnet werden.

    Die Leistung ist nicht neben den Leistungen nach den Nummern A, B, C, D, K1, E, 45, 46, 48, 52 berechnungsfähig.



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