Der Ganzkörperstatus beinhaltet die Untersuchung
- der Haut
- der sichtbaren Schleimhäute
- der Brust- und Bauchorgane
- der Stütz- und Bewegungsorgane
sowie eine orientierende neurologische Untersuchung.
Die Leistung nach Nummer 8 kann an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweiIige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag ist auf Verlangen zu begründen.
Die Leistung ist nicht neben den Leistungen nach den Nummern 5, 6, 7, 25, 26, 27, 28, 29, 45, 46, 448, 449, 600, 601, 715, 800, 801, 1203, 1204, 1228, 1240, 1400, 1401, 1414 berechnungsfähig.
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