Wird die Leistung nach Nummer 62 berechnet, kann der assistierende Arzt die Leistung nach Nummer 61nicht berechnen.
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GOÄ-Ziffer 62 – Zuz. e. Assistenten, je angef. halbe St.
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GOP: 62
Gebühr in Euro:
8.74 €
Steigerungsfaktor:
2,3 – Ärztliche Leistung normal
Zuziehung eines Assistenten bei operativen belegärztlichen Leistungen oder bei ambulanter Operation durch niedergelassene Ärzte, ,je angefangene halbe Stunde
Wird die Leistung nach Nummer 62 berechnet, kann der assistierende Arzt die Leistung nach Nummer 61nicht berechnen.
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