Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme:
- alle Augenabschnitte
- der gesamte HNO-Bereich
- das stomatognathe System
- die Nieren und ableitenden Harnwege (bei Männern auch gegebenenfalls einsschließlich der männlichen Geschlechtsorgane)
- Untersuchung zur Erhebung eines vollständigen Gefäßstatus
- gegebenenfalls einschließlich Dokumentation -
Die vollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems nach der Leistung nach Nummer 6 beinhaltet insbesondere:
- bei den Augen: beidseitige Inspektion des äußeren Auges, beidseitige Untersuchung der vorderen und mittleren Augenabschnitte sowie des Augenhintergrunds,
- bei dem HNO-Bereich: Inspektion der Nase, des Naseninnern, des Rachens, beider Ohren, beider äußerer Gehörgänge und beider Trommelfelle, Spiegelung des Kehlkopfs
- bei dem stomatognathen System: Inspektion der Mundhöhle, Inspektion und Palpation der Zunge und beider Kierfergelenke sowie vollständiger Zahnstatus
- bei den Nieren und ableitenden Harnwegen: Palpation der Nierenlager und des Unterbauchs, Inspektion des äußeren Genitale sowie Digitaluntersuchung des Enddarms, bei Männern zusätzlich Digitaluntersuchung der Prostata, Prüfung der Bruchpforten sowie Inspektion und Palpation der Hoden und Nebenhoden
- bei dem Gefäßstatus: Palpation und gegebenenfalls Auskultation der Arterien an beiden Handgelenken, Ellenbeugen, Achseln, Fußrücken, Sprunggelenken, Kniekehlen, Leisten sowie der tastbaren Arterien an Hals und Kopf, Inspektion und gegebenenfalls Palpation der oberflächlichen Bein- und Halsvenen.
Die Leistung nach Nummer 6 kann an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweiIige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag ist auf Verlangen zu begründen.
Anstelle oder neben einer Visite im Krankenhaus ist die Leistung nach Nummer 6 nicht berechnungsfähig.
Die Leistung ist nicht neben den Leistungen nach den Nummern 5, 7, 8, 25, 26, 27, 28, 29, 45, 46, 448, 449, 600, 601, 1203, 1204, 1210, 1211, 1212, 1213, 1217, 1228, 1240, 1400, 1401, 1414, A7007 berechnungsfähig.
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