Die Leistung nach Nummer 4 ist im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.
Anstelle oder neben einer Visite im Krankenhaus ist die Leistung nach Nummer 4 nicht berechnungsfähig.
Die Leistung ist nicht neben den Leistungen nach den Nummern 15, 21, 25, 26, 30, 31, 34, 45, 46, 448, 449, 801, 806, 807, 816, 817, 835 berechnungsfähig.
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