Die Leistung nach Nummer 3 (Dauer mindestens 10 Minuten) ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach den Nummern 5, 6, 7, 8, 800 oder 801.Eine mehr als einmalige Berechnung der Leistung nach Nummer 3 im Behandlungsfall bedarf einer besonderen Begründung.Die Leistung nach Nummer 3 kann an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweiIige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag ist generell zu begründen.Anstelle oder neben einer Visite im Krankenhaus ist die Leistung nach Nummer 3 nicht berechnungsfähig.
Die Leistung ist nicht neben den Leistungen nach den Nummern 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 33, 34, 45, 46, 448, 449, 804, 806, 807, 808, 812, 817, 835, 849, 861, 862, 863, 864, 870, 871, 886, 887 berechnungsfähig.
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