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  • GOÄ-Ziffer 107 – Herzschrittmacherentnahme b. einem Toten


      GOP: 107 Gebühr in Euro: 12.82 € Steigerungsfaktor: 2,3 – Ärztliche Leistung normal
    Entnahme eines Herzschrittmachers bei einem Toten

    Begibt sich der Arzt zur Erbringung der Leistung nach Nummer 107 außerhalb seiner Arbeitsstätte (Praxis oder Krankenhaus) oder seiner Wohnung, kann er für die zurückgelegte Wegstrecke Wegegeld nach 8 berechnen.



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