Begibt sich der Arzt zur Erbringung der Leistung nach Nummer 107 außerhalb seiner Arbeitsstätte (Praxis oder Krankenhaus) oder seiner Wohnung, kann er für die zurückgelegte Wegstrecke Wegegeld nach 8 berechnen.
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GOÄ-Ziffer 107 – Herzschrittmacherentnahme b. einem Toten
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GOP: 107
Gebühr in Euro:
12.82 €
Steigerungsfaktor:
2,3 – Ärztliche Leistung normal
Entnahme eines Herzschrittmachers bei einem Toten
Begibt sich der Arzt zur Erbringung der Leistung nach Nummer 107 außerhalb seiner Arbeitsstätte (Praxis oder Krankenhaus) oder seiner Wohnung, kann er für die zurückgelegte Wegstrecke Wegegeld nach 8 berechnen.
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