Untersuchung eines Toten - einschließlich Feststellung des Todes und Ausstellung des Leichenschauscheines -
Begibt sich der Arzt zur Erbringung der Leistung nach Nummer 100 außerhalb seiner Arbeitsstätte (Praxis oder Krankenhaus) oder seiner Wohnung, kann er für die zurückgelegte Wegstrecke Wegegeld nach Paragraph 8 berechnen.
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