Beratung - auch mittels Fernsprecher
Die Leistung nach Nummer 1 ist neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig. Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.Die Leistung nach Nummer 1 kann an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweiIige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag ist auf Verlangen zu begründen.Anstelle oder neben einer Visite im Krankenhaus ist die Leistung nach Nummer 1 nicht berechnungsfähig.
Die Leistung ist nicht neben den Leistungen nach den Nummern 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 33, 34, 45, 46, 48, 50, 51, 376, 377, 378, 448, 449, 804, 806, 807, 808, 812, 817, 835, 849, 861, 862, 863, 864, 870, 871, 886, 887 berechnungsfähig.
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