"Ergänzungsleistungen nach den Nummern 5480 bis 5485 sind je Basisleistung oder zulässiger Wiederholungsuntersuchung nur einmal berechnungsfähig.
Neben Basisleistungen, die quantitative Bestimmungen enthalten, dürfen Ergänzungsleistungen für Quantifizierungen nicht zusätzlich berechnet werden.
Die Ergänzungsleistung nach Nummer 5485 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.,"","","","","","","""
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