"Ergänzungsleistungen nach den Nummern 5480 bis 5485 sind je Basisleistung oder zulässiger Wiederholungsuntersuchung nur einmal berechnungsfähig.
Die Leistung nach Nummer 5481 ist nur mit Angabe der Indikation berechnungsfähig.
Die Ergänzungsleistung nach Nummer 5481 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.,"","","","","","","""
Die Leistung ist nicht neben den Leistungen nach den Nummern 5473 berechnungsfähig.
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