Die Leistung nach Nummer 5373 ist je Sitzung nur einmal berechnungsfähig.
Die Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5374 ist in der Rechnung gesondert zu begründen. Bei Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5374 ist der Höchstwert nach Nummer 5369 zu beachten.
Die Leistung ist nicht neben den Leistungen nach den Nummern 5378 berechnungsfähig.
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