Die Leistung nach Nummer 5355 ist je Sitzung nur einmal berechnungsfähig.
Die Leistung ist nicht neben den Leistungen nach den Nummern 344, 345, 346, 347, 350, 351, 355, 356, 357, 360, 361, 5295, 5300, 5301, 5302, 5303, 5304, 5305, 5306, 5307, 5308, 5309, 5310, 5311, 5312, 5313, 5315, 5316, 5317, 5318, 5324, 5325, 5326, 5327, 5356 berechnungsfähig.
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