Die Leistung nach Nummer 5035 ist je Skeletteil und Sitzung nur einmal berechnungsfähig.
Das untersuchte Skeletteil ist in der Rechnung anzugeben.
Die Leistung ist nicht neben den Leistungen nach den Nummern 5000, 5002, 5004, 5010, 5011, 5020, 5021, 5030, 5031, 5031, 5037, 5040, 5041, 5050, 5060, 5070, 5090, 5095, 5098, 5100, 5101, 5105, 5106, 5110, 5111, 5115, 5120, 5121 berechnungsfähig.
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