Werden mehrere der in der Leistungsbeschreibung genannten Skeletteile mittels einer Röntgenaufnnhme erfaßt, so dürfen die Leistungen nach den Nummern 5020 und 5021 nur einmal und nicht je aufgenommenem Skeletteil berechnet werden.
Die Leistung ist nicht neben den Leistungen nach den Nummern 5035, 5110, 5111 berechnungsfähig.
Recommended Comments
Keine Kommentare vorhanden
Beteilige Dich an der Unterhaltung
Du kannst jetzt schreiben und Dich später anmelden. Wenn Du bereits Mitglied bist, dann melde Dich an um einen Beitrag in Deinem Namen zu schreiben.
Beachte:Dein Beitrag muss erst von einem Moderator freigeschalten werden, bevor dieser sichtbar wird.