Die Leistung nach Nummer 5011 darf unabhängig von der Anzahl der Ebenen, Projektionen, Durchleuchtungen bzw. Serien insgesamt nur einmal berechnet werden.
Werden mehrere Finger oder Zehen mittels einer Röntgenaufnahme erfaßt, so dürfen die Leistungen nach den Nummmern 5010 und 5011 nur einmal und nicht je aufgenommenem Finger oder Zehen berechnet werden.
Die Leistung ist nicht neben den Leistungen nach den Nummern 5035, 5110, 5111 berechnungsfähig.
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