Werden mehrere Finger oder Zehen mittels einer Röntgenaufnahme erfaßt, so dürfen die Leistungen nach den Nummmern 5010 und 5011 nur einmal und nicht je aufgenommenem Finger oder Zehen berechnet werden.
Die Leistung ist nicht neben den Leistungen nach den Nummern 5035, 5110, 5111 berechnungsfähig.
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