Laboratoriumsuntersuchungen der Abschnitte M I, M II und M III (mit Ausnahme der Leistungen nach den Nummern 3980 bis 4014) im Rahmen einer Intensivbehandlung nach Nummer 435 sind nur nach Nummer 437 berechnungsfähig.
Wird die Untersuchung nach Nummer 3777 mittels Ligandenassay als Einfachbestimmung durchgeführt, so dürfen nur zwei Drittel der Gebühr berechnet werden.
Die Leistung ist nicht neben den Leistungen nach den Nummern 437 berechnungsfähig.
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