Die Leistungen nach den Nummern 2192, 2195 und/oder 2196 sind für operative Eingriffe an demselben Gelenk im Rahmen derselben Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.
Die Leistung ist nicht neben den Leistungen nach den Nummern 300, 301, 302, 3300 berechnungsfähig.
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