Die Leistung nach Nummer 726 ist neben der Leistung nach Nummer 725 an demselben Tage nur berechnungsfähig, wenn beide Behandlungen zeitlich getrennt voneinander mit einer Dauer von jeweils mindestens 45 Minuten erbracht werden.
Die Leistung ist nicht neben den Leistungen nach den Nummern 719, 849, 1559, 1560 berechnungsfähig.
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