Die Leistung nach Nummer 623 zur Temperaturmessung an der Hautoberfläche der Brustdrüse ist nur bei Vorliegen eines abklärungsbedürftigen mammographischen Röntgenbefundes berechnungsfähig.
Die Leistung ist nicht neben den Leistungen nach den Nummern 624 berechnungsfähig.
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