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Hallo @Bienchen
echt klasse, was ihr schon alles macht. Das ist viel Arbeit und es zeichnet eure Praxis aus, denn das ist nach wie vor in den meisten Arztpraxen nicht üblich und in diesem Umfang schon gar nicht.
Ab dem 1. Oktober wird sich für euch voraussichtlich erstmal nicht viel ändern. Es ist wie immer. Erst wird etwas verabschiedet, dann tritt es in Kraft und erst danach wird die Infrastruktur dafür geschaffen. Eine andere Reihenfolge wäre mitunter durchaus wünschenswert. Im Fall Medikationsplan heißt das, dass es eine "Übergangsfrist" bis Ende März gibt. Bis dahin dürfen die bisherigen Medikamentionspläne verwendet werden und bis dahin müssen die Hersteller der Praxissoftware ihre Systeme angepasst haben (wenn es denn klappt).
Aber nochmal: Respekt! Was ihr da macht, ist klasse!
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Hallo Anonym,
das steht im Gehaltstarifvertrag in § 2 Abs. 2:
ZitatSind nicht beide Partner des Arbeitsvertrages Mitglied der Tarifvertragspartner, so gelten die tariflichen Bestimmungen, wenn im Arbeitsvertrag auf diesen Gehaltstarifvertrag oder auf den Gehaltstarifvertrag in der jeweils gültigen Fassung Bezug genommen wird oder die tariflichen Bestimmungen betriebsüblich Anwendung finden.
Wenn es in deinem Arbeitsvertrag steht oder der Tarifvertrag bislang standardmäßig als Grundlage für die Arbeitsverhältnisse in eurer Praxis herangezogen wurde, dann ist es verbindlich.
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Der Medikationsplan soll verschreibungspflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und Medizinprodukte wie z.B. Abführmittel enthalten, die im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung verschrieben wurden. Selbstmedikation muss nur mit aufgenommen werden, wenn es dem Vertragsarzt sinnvoll erscheint. Aktualisiert werden muss der Plan vom Hausarzt auch nur dann, wenn er von Änderungen, also beispielsweise von dem, was der Facharzt verschrieben hat, auf offiziellem Weg erfährt, dieses also beispielsweise auf dem Medikationsplan eingetragen oder in einem Arztbrief mitgeteilt wurde. Auch Apotheker, weitere Ärzte und Krankenhäuser können Aktualisierungen vornehmen, Apotheker nur auf Wunsch des Patienten.
Bis 2018, wenn der Medikationsplan auf der Gesundheitskarte gespeichert wird, macht die komplette Dokumentation nur Sinn, wenn der Patient seinen Medikationsplan mit sich führt. Ohne mitgeführten Plan kann nur die Verordnung der eigenen Praxis aktualisiert werden. Ab 2018 kann dann zumindest überall dort aktualisiert werden, wo der Patient seine Gesundheitskarte vorlegen muss. Über allem steht aber auch dann noch der Wunsch des Patienten, denn er kann verlangen, dass Medikamente nicht im Plan aufgeführt werden. Und über die Selbstmedikation sprechen sowieso nur die wenigsten Patienten.
Wer schon einmal in die Arzneimittelschränke von älteren Patienten geschaut hat, weiß, dass es dort oftmals ein Warenlager gibt, das neben den aktuell verschriebenen Medikamenten große Vorräte und Altbestände von z.B. Metamizol, IBU, ASS, Tilidin, Imipramin u.a. Psychopharmaka, Abführ- und Durchfallmittel usw. gibt. Diese Vorräte sind außerhalb jeglicher Kontrolle.
Der Medikationsplan kann m.E., wenn er vom Patienten mit guter Compliance und gleichermaßen von Ärzten ordentlich gehändelt wird, hilfreich zur Vermeidung von UAW sein. Gerade für die Älteren, die insbesondere von Multimedikation betroffen sind und die die mit Abstand größten ungesichteten Arzneimittelvorräte horten, wird sich möglicherweise zunächst nur wenig ändern. Sie werden aber durchaus Probleme haben, die umfangreichen Einträge auf dem Papier-Plan zu verstehen...
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@jheinrich Es ist richtig, dass das "Genfer Gelöbnis" einen Passus gegen Diskriminierung enthält. Wir haben in Deutschland zudem auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG, "Antidiskriminierungsgesetz"). In dem geht es nicht nur um arbeitsrechtliche, sondern auch um zivilrechtliche Belange (bspw. um "Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste"). Eine Bevorzugung wegen "räumlicher Herkunft" wird aber weder im Gelöbnis noch im AGG als diskriminierend benannt. In der Wikipedia wird dazu sogar ein Beispiel gegeben:
Zitat"Nach dem AGG hätte es z. B. keine Konsequenzen, wenn ein Kölner Unternehmer grundsätzlich keine Düsseldorfer einstellen und sich dazu auch bekennen würde; ungeachtet, welcher Ethnie der Kölner Unternehmer und die betroffenen Düsseldorfer angehören."
Gleiches wird vermutlich auch für Ärzte gelten.
MfG MFAimNetz
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vor 17 Stunden schrieb Dr. W. Mildenberger:
In einer elektiven Situation kann der Arzt sich den Patienten genauso heraussuchen wie der Pat. sich den Arzt heraussuchen kann. "Freie Arzwahl" gilt in beiden Richtungen! Als Arzt muss man genau so wenig Gründe angeben, wie der Pat. ja auch nicht sagen, wieso er zu einem Arzt nicht (mehr) gehen will.
vor 17 Stunden schrieb Dr. W. Mildenberger:Vor der oben angesprochenen "Zwischenlösung" in saisonalen Zeiten kann ich nur dringend abraten. Wer einen Behandlungsvertrag eingeht, muss ihn auch vollständig erfüllen! Die Gerichte nehmen keine Rücksicht auf "ich konnte nicht genau untersuchen, weil das Wartezimmer voll war" oder "konnte nicht besuchen, weil ... und musste mich daher auf die Angaben des Pflegedienstes verlassen". Wer einen Pat. behandelt, muss ihn richtig behandeln, sonst steht er für Fehler gerade.
Hallo @jheinrich
Die Auskunft von @Dr. W. Mildenberger ist korrekt. Sie finden die rechtliche Grundlage dafür in der Berufsordnung Ihrer Ärztekammer, zumeist in § 7. Ich bin weder Arzt noch Rechtsanwalt, stimme aber auch hinsichtlich der "Zwischenlösung" zu. Akut erkrankte Patienten mit Fieber oder Schmerzen dürfen allerdings nicht abgewiesen werden.
MfG MFAimNetz
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In welche Tätigkeitsgruppe du eingeordnet wirst, hängt nicht nur von deiner Qualifikation ab. Wenn deine Qualifikation für das, was du in der Praxis arbeiten sollst, nicht benötigt wird, dann wirst du nicht in die höherwertige Tätigkeitsgruppe eingestuft. Wie die Tätigkeitsbereiche definiert werden, kannst du dir im Gehaltstarifvertrag anschauen: https://www.vmf-online.de/mfa/mfa-tarife
Du hast einen ganz normalen Urlaubsanspruch. Wenn dir beispielsweise 24 Urlaubstage in den Vertrag geschrieben werden, geht die Berechnung so:
Die Anzahl von 24 Urlaubstagen wird multipliziert mit der Anzahl der individuellen wöchentlichen Arbeitstage und dann durch 6 Werktage dividiert. Wenn du 16 Stunden verteilt auf 3 Arbeitstage in der Woche arbeiten würdest, könntest du dann also 12 deiner Arbeitstage im Jahr als Urlaub einreichen.
Anspruch auf Lohnfortzahlung und Krankengeld hast du wie jeder andere Arbeitnehmer auch.
LG
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Hallo @Reyn
es gibt einen Arbeitszeugnisgenerator im Internet: https://www.arbeitszeugnisgenerator.de/
Das ist natürlich nur ein grober Leitfaden, der auf die reale Situation, bzw. den tatsächlichen Arbeitsplatz angepasst werden muss. Die vorgegebene Struktur entspricht aber durchaus dem, was üblich ist.
Liebe Grüße
Birgit
Interesse an VERAH - was muss ich tun?
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Geschrieben
@Arzthelferin Laut Curriculum der Bundesärztekammer gilt Folgendes:
Dein aktueller Berufsstand ist da nicht maßgeblich.
Mit dem Arbeitsamt über einen Zuschuss zu reden, lohnt sich auf jeden Fall. Eine Förderung im Rahmen der "Bildungsprämie" kommt nur für Personen in Frage, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Ob die NäPa-Ausbildung ansonsten vielleicht auch beim Aufstiegs-BAföG (nach Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz – AFBG) berücksichtigt werden würde, kann ich dir leider nicht sagen. Da müsstest du halt mal nachfragen: siehe Aufstiegs-BAföG